Sinn und Zweck des Draw-Back-Verbotes
Mit dem Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung soll eine Doppelgewährung von Zollvorteilen (Nichterhebung, Erstattung oder Rückvergütung von Zöllen in der Gemeinschaft und gleichzeitige Präferenzgewährung im Partnerland beziehungsweise umgekehrt) ausgeschlossen werden.
Beispiel:
Aus den USA eingeführte Baumwolle wird in der Gemeinschaft zollfrei in das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt. Es wird über die Zwischenstufe Garne zu Geweben verarbeitet. Die Gewebe sollen anschließend in die Schweiz ausgeführt werden.
Ungeachtet des Zollverfahrens, zu dem die Baumwolle abgefertigt wurde, wäre das Herstellen eines Gewebes aus Baumwollfasern ursprungsbegründend im Sinne des Präferenzabkommens zwischen der EG und der Schweiz. Die Gewebe hätten damit den Ursprung der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens.
Ohne das Draw-Back-Verbot könnte das Gewebe mit einem Präferenznachweis zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Es würde damit auf den Markt des Partnerstaates gelangen, ohne dass die zu ihrer Herstellung verwendete drittländische Baumwolle jemals verzollt worden wäre. Dies würde diejenigen Hersteller benachteiligen, die in der Schweiz eine entsprechende Ware für den dortigen Markt produzieren, weil diese die dazu verwendeten drittländischen Vormaterialien verzollen müssen.
Darüber hinaus bestünde auch die Möglichkeit, dass die Gewebe wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden - und dies im Falle einer Kumulierung präferenzberechtigt. Auch hier würden ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile entstehen.