Stufenweiser Ursprungserwerb
In einem Unternehmen in der Gemeinschaft werden Farbfernsehgeräte hergestellt. Sie gehören zur Position 8528 und haben einen Ab-Werk-Preis von 250 Euro. Hierfür gelten im Warenverkehr mit der Schweiz folgende Listenbedingungen:
HS-Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) | (2) | (3) oder (4) |
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8528
| - Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernseh-empfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungs-system der Position 8471 verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
- andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder
-wiedergabegerät | Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet.
| Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. |
Zur Herstellung der Farbfernsehgeräte werden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU) im Wert von 100 Euro und Vormaterialien mit Ursprung (VmU) im Wert von 50 Euro bezogen. Die Monitore für diese Farbfernsehgeräte werden im gleichen Unternehmen hergestellt und eingebaut. Die Monitore haben einen kalkulatorischen Wert von 50 Euro. Zu ihrer Herstellung werden VoU im Wert von 15 Euro und VmU im Wert von 20 Euro bezogen.
Ohne Anwendung des stufenweisen Ursprungserwerbs wären weder die Bedingungen der Spalte 4 (maximal 25 Prozent VoU) noch die der Spalte 3 erfüllt, da die VoU (100 Euro und 15 Euro für Monitore) sowohl den zulässigen Anteil von 40 Prozent überschreiten als auch den Wert der VmU (50 Euro und 20 Euro für Monitore).
Bei den Monitoren handelt es sich um eigenständige, theoretisch handelbare Erzeugnisse. Bei ihrer Herstellung werden die Bedingungen der Spalte 3 erfüllt, da der Wert der VoU (15 Euro) weder den zulässigen Anteil von 40 Prozent noch den Wert der VmU (20 Euro) überschreitet. Für die weitere Prüfung sind sie somit insgesamt als Komponente mit Ursprungseigenschaft zu werten.
In gleicher Weise ist dann eine Ursprungsprüfung für die weiteren Komponenten und anschließend für die Gesamtware Fernsehgeräte vorzunehmen und zu dokumentieren (Kalkulationen). Dabei sind die in den Zwischenerzeugnissen aufgegangenen VoU - also beispielsweise die VoU in den Monitoren im Wert von 15 Euro - nicht mehr zu berücksichtigen.