Stufenweiser Ursprungserwerb
Im Normalfall erfolgt die Ursprungsprüfung für eine hergestellte Ware in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller Be- oder Verarbeitungsvorgänge und aller verwendeten Vormaterialien. Es ist jedoch auch möglich, insbesondere komplexere Waren kalkulatorisch in Komponenten aufzuteilen, diese Zwischenerzeugnisse zunächst einzeln zu betrachten und abschließend für die Gesamtware eine zusammenfassende Ursprungsprüfung durchzuführen ("Baukastenprinzip").
Bei diesen Komponenten beziehungsweise Zwischenerzeugnissen muss es sich um eigenständige, theoretisch handelbare Erzeugnisse handeln (wie z.B. der Motor in einer Kettensäge).
Der Ursprung der Zwischenerzeugnisse ist nach den üblichen Ursprungsregeln zu ermitteln. Im Rahmen der ausreichenden Be- oder Verarbeitung können dabei Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) nach den Bedingungen der Verarbeitungsliste verwendet werden. Danach ist jedes Zwischenerzeugnis für die weitere Prüfung entweder insgesamt als Vormaterial (beziehungsweise Komponente) mit oder ohne Ursprungseigenschaft zu werten.
Abschließend erfolgt die Ursprungsprüfung für das Haupterzeugnis, also die "Gesamtware". Dabei sind die in den Zwischenerzeugnissen aufgegangenen Vormaterialien ohne Ursprung nicht mehr zu berücksichtigen.
In Bemerkung 3.1 zur Verarbeitungsliste der jeweiligen Ursprungsprotokolle bzw. des Regionalen Übereinkommens, hier am Beispiel der Schweiz, sind weitergehende Informationen enthalten.
Bemerkung 3.1 zur Verarbeitungsliste Schweiz