Territorialitätsprinzip beim Ursprungserwerb
In allen Präferenzregelungen ist vorgesehen, dass territoriale Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft eingehalten werden müssen:
Nach diesem Territorialitätsprinzip müssen grundsätzlich alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die zu dem Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, ohne Unterbrechung in der Europäischen Union durchgeführt werden. Be- oder Verarbeitungsschritte können jedoch ursprungsunschädlich in verschiedenen Betrieben in der Europäischen Union durchgeführt werden (z.B. im Rahmen von wirtschaftlichen Lohnveredelungen). Als Nachweise zur Einhaltung des Territorialitätsprinzips dienen in diesen Fällen Lieferantenerklärungen.
Für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Zwischenprodukte, die bereits Ursprungswaren sind, können Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft abgegeben werden.
Informationen zur Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung
Erlangen Zwischenprodukte nicht die Präferenzursprungseigenschaft, können Lieferantenerklärungen für Waren ohne Ursprungseigenschaft abgegeben werden.
Informationen zur Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprung
Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Europäischen Union sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht zulässig.
Besonderheiten oder Ausnahmen gelten jedoch in folgenden Fällen:
- EWR: Die Anlage I zum Regionalen Übereinkommen sowie die Ursprungsprotokolle der Pan-Europa- und Pan-Euro-Med-Abkommen sehen dabei folgende Besonderheit vor: Vormaterialien mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Europäische Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten als Vormaterialien mit Präferenzursprung in der Europäischen Union. Im EWR durchgeführte Be- oder Verarbeitungen gelten somit als in der Europäischen Union durchgeführt.
- Kumulierung: Im Rahmen einer Kumulierung unterliegen die in den Partnerstaaten durchgeführten Produktionsprozesse ebenfalls nicht diesen territorialen Einschränkungen.
Informationen zur Kumulierung
Einige Präferenzregelungen lassen unter genau festgelegten Voraussetzungen weitergehende Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip zu.
Übersicht "Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip"
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft durch eine Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder dem Partnerland ist auch dann nicht unterbrochen, wenn nachgewiesen werden kann, dass
- die aus- und wieder eingeführten Waren in der Europäischen Union oder dem Partnerland vollständig gewonnen oder erzeugt wurden oder vor ihrer Ausfuhr mehr als eine Minimalbehandlung erhalten haben und
- die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Waren entstanden sind und
- der im Drittland erzielte Wertzuwachs (alle dort entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien sowie der Transportkosten) 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der insgesamt hergestellten Ware nicht übersteigt und
- ein eventuell in der Verarbeitungsliste vorhandener Höchstwert für die Verwendung von Vormaterial ohne Ursprung auch unter Einbeziehung dieses Wertzuwachses nicht überschritten wird und
- die Be- oder Verarbeitung im Rahmen einer passiven Veredlung oder eines ähnlichen Verfahrens durchgeführt wurde und
- es sich nicht um Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten System (Spinnstoffe und Waren daraus) handelt und
- für den Erwerb des Ursprungs nicht die allgemeine Toleranz in Anspruch genommen wird.