Bei einer bilateralen Kumulierung werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet, die hergestellte Ware wird dann in diese Vertragspartei ausgeführt.
Sie findet sich in jeder der von der Europäischen Union unterhaltenen Präferenzregelungen - selbst bei Regelungen, in denen die Europäische Union nur einseitig Präferenzen zu Gunsten bestimmter Länder oder Gebiete gewährt.
Werden bei einer Herstellung in der Europäischen Union ausschließlich Vormaterialien mit Ursprung in dem Partnerstaat verwendet, erhält das Erzeugnis den präferenziellen Ursprung der Europäischen Union, wenn die hier vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die sogenannte Minimalbehandlung hinausgeht. Im Warenverkehr mit Kanada (CETA) reicht im Regelfall hierfür nach Artikel 3 des Ursprungsprotokolls jegliche Be- oder Verarbeitung aus. Der Vorteil der Ursprungsregel Kumulierung liegt also darin, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Partnerstaat nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden müssen, das bedeutet insbesondere, dass die Bedingungen der Verarbeitungslisten nicht erfüllt sein müssen.
Erfolgt nur eine Minimalbehandlung, bleibt der Ursprung des Partnerstaates erhalten. Wird das hergestellte Erzeugnis wieder in das Lieferland ausgeführt, wird dort bei der Einfuhr grundsätzlich keine Präferenz gewährt. Eine Ausnahme gilt nur im Warenverkehr mit der Schweiz.
Werden bei der Herstellung neben Vormaterialien mit Ursprung in einem Partnerstaat auch Vormaterialien ohne Ursprung verwendet, müssen die Listenbedingungen für die hergestellte Ware geprüft werden. Hierbei müssen nur die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung gemäß den Listenbedingungen verarbeitet werden.
Die Form der bilateralen Kumulierung kann sowohl nach den Grundsätzen der eingeschränkten Kumulierung als auch nach denen der vollen (großen) Kumulierung erfolgen.