Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebietes, wenn es dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. Diese Ursprungsregel ist in allen Präferenzregelungen enthalten. Die Fälle, in denen ein Erzeugnis als im jeweiligen Land vollständig gewonnen oder hergestellt gilt, sind dort jeweils abschließend aufgezählt.
Am Beispiel des Artikels 4 Anlage I Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 54 vom 26. Februar 2013) gelten als in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt:
- dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse
- dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse
- dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere
- Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren
- dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse
- Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden
- dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können
- bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe
- aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Europäische Union zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden