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Warenzusammenstellungen

Zolltarifliche Einreihung

Unter dem Begriff einer Warenzusammenstellung ist in allen entsprechenden Präferenzregelungen der Europäischen Union eine Zusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 (AV 3) zum Harmonisierten System (HS) zu verstehen. Dabei handelt es sich jeweils um Warenzusammenstellungen in einer Aufmachung für den Einzelverkauf, die:

  • aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,
  • aus Waren bestehen,die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und
  • so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen).

Derartige Warenzusammenstellungen werden zolltariflich grundsätzlich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen.

Auszug aus den Allgemeinen Vorschriften zum HSPDF | 66 KB
Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur

Präferenzrechtliche Bewertung

Damit bilden Warenzusammenstellungen zolltariflich eine Einheit. Das gilt grundsätzlich auch in präferenzrechtlicher Hinsicht. Dabei ist zu beachten, dass für Warenzusammenstellungen nach der AV 3 eine Ursprungsbegründung durch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nicht zulässig ist. Für derartige Warenzusammenstellungen sind ausschließlich die speziellen Ursprungsregelungen der jeweiligen Ursprungsprotokolle maßgebend:

  • Eine Warenzusammenstellung nach der AV 3 ist dann ein Ursprungserzeugnis, wenn alle Bestandteile der Zusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind.
  • Beinhaltet die Zusammenstellung Bestandteile mit Ursprungseigenschaft und ebenso solche ohne Ursprungseigenschaft, so ist die gesamte Warenzusammenstellung immer noch ein Ursprungserzeugnis, wenn der Gesamtwert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft insgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht übersteigt.
  • Sind alle Bestandteile keine Ursprungserzeugnisse, dann handelt es sich auch bei der Warenzusammenstellung als Ganzes niemals um ein Ursprungserzeugnis.

Im Warenverkehr mit Kanada (CETA) gelten für Warenzusammenstellungen nach der AV 3 eigene spezielle Ursprungsregelungen:

  • Eine Warenzusammenstellung nach der AV 3 ist dann ein Ursprungserzeugnis, wenn alle Bestandteile der Zusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind.
  • Enthält die Warenzusammenstellung auch Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft, so gilt die gesamte Warenzusammenstellung als Ursprungserzeugnis, wenn

    • mindestens ein Bestandteil (oder alle Verpackungsmittel und Behältnisse) ein Ursprungserzeugnis ist und
    • der Wert der einzelnen Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatzes des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet (15 Prozent bei Bestandteilen der HS-Kapitel 1 bis 24 und 25 Prozent bei Bestandteilen der HS-Kapitel 25 bis 97) und
    • der Gesamtwert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Informationen über den Ab-Werk-Preis

Um die Ursprungseigenschaft der Warenzusammenstellung festzustellen, ist zunächst die Ursprungseigenschaft der Bestandteile zu ermitteln. Auch Verpackungen, die in die Hand der Endverbraucher/innen übergehen, sind als Bestandteile der Warenzusammenstellung zu behandeln. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Bestandteile zugekauft oder selbst hergestellt werden.

Fremdgefertigte Bestandteile werden entweder als Bestandteile ohne oder mit Ursprung zugekauft. Sollen sie bei der Ursprungsprüfung der Warenzusammenstellung als Bestandteile mit Ursprung betrachtet werden, so ist hierfür ein entsprechender Nachweis erforderlich.

Information zu Nachweispapieren für Handelswaren

Für eigengefertigte Bestandteile ist der Ursprungserwerb (durch vollständige Gewinnung oder Herstellung, ausreichende Be- oder Verarbeitung oder gegebenenfalls Anwendung der Kumulierung) durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Die ausreichende Be- oder Verarbeitung ist anhand der Listenbedingungen zu prüfen, die für die Position des betreffenden Bestandteils gelten.
Haben Bestandteile ihren Ursprung der Europäischen Union durch eine Kumulierung erhalten, so können sie nur im Warenverkehr mit Ländern der jeweiligen Kumulierungszone als Ursprungsbestandteil der Warenzusammenstellung betrachtet werden, im Warenverkehr mit anderen Ländern gelten sie als Bestandteile ohne Ursprung.

Beispiel für die Ursprungsprüfung bei Warenzusammenstellungen

Weitere Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links:

vollständige Gewinnung oder Herstellung
ausreichenden Be- oder Verarbeitung
Kumulierung

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