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Nachweispapiere für Handelswaren

Handelsunternehmen, die eine Ware beziehen, diese ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausführen oder liefern und hierfür die bereits bestehende Ursprungseigenschaft dokumentieren möchten, benötigen dazu präferenzielle "Vorpapiere".

Bezug von Handelswaren mit Ursprung in der Europäischen Union

Werden Handelswaren mit Ursprung in der Europäischen Union von einem Zulieferer innerhalb der Europäischen Union - auch innerhalb Deutschlands - bezogen, so dient als Vorpapier die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung.
Beim Export in einige Länder gelten Handelswaren, die mit einem nachgewiesenen Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezogen werden, als Erzeugnisse mit Präferenzursprung in der Europäischen Union. Neben der Europäischen Union gehören zum EWR Island, Liechtenstein und Norwegen.

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprung können bei Handelswaren nicht als Grundlage für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Präferenznachweises dienen.

Informationen zu Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung
Informationen zu Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprung

Um Handelswaren konkret den betreffenden Ursprungsnachweisen jederzeit zuordnen zu können (Nämlichkeitsprinzip), ist die physisch getrennte Lagerung einzuhalten. Eine gemischte Lagerung gleichartiger Waren mit und ohne Präferenzursprung führt dazu, dass der gesamte Warenbestand als Nichtursprungsware gilt.

Bezug von Handelswaren mit Ursprung in bestimmten Partnerstaaten bei Kumulierung

Im Rahmen von diagonalen Kumulierungszonen ist es möglich, nicht nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union Präferenznachweise oder Lieferantenerklärungen auszustellen, sondern auch für Waren mit Ursprung in einem anderen Land der Kumulierungszone. Der Ursprung von Handelswaren, die zuvor aus einem Land der Kumulierungszone eingeführt wurden, muss nachgewiesen sein.

Informationen zur Kumulierung

Folgende Möglichkeiten für den Ursprungsnachweis sind zu unterscheiden:

  • Die Handelswaren wurden durch den Ausführer selbst importiert. Nachweispapier ist der in der jeweiligen Präferenzregelung vorgesehene Präferenznachweis.

Informationen zu Präferenznachweisen

  • Die Handelswaren wurden durch ein anderes Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (Deutschland oder anderer Mitgliedstaat) importiert. Der Ausführer hat die Waren von diesem Unternehmen bezogen. Nachweispapier ist eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung.

Informationen zu Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung

Hinweis: Lieferantenerklärungen sind keine Präferenznachweise!
Bei Ausfuhren aus der Europäischen Union ist zum Nachweis des Ursprungs und damit insbesondere für die Gewährung von Zollbegünstigungen im Bestimmungsland die Vorlage eines Präferenznachweises erforderlich. Eine Lieferantenerklärung dient dabei lediglich als Grundlage für die spätere Ausfertigung beziehungsweise Ausstellung eines Präferenznachweises.

Besonderheiten bei Gebrauchtwaren

Für Gebrauchtwaren ist vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette gefordert, so dass immer eine Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten notwendig ist. Der jeweilige Vorlieferant muss ebenfalls in Besitz einer Lieferantenerklärung sein. Lediglich bei gebrauchten Fahrzeugen der HS-Position 8703 werden Lieferantenerklärungen direkt vom Hersteller an den Ausführer im Rahmen einer praxisorientierten Ausfuhrabfertigung akzeptiert.

Für Gebrauchtwaren, bei denen die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen, kann die sogenannte Gebrauchtwarenregelung zur Anwendung kommen.

Informationen zu Aufbewahrungsfristen

Voraussetzung für die Ausstellung beziehungsweise Ausfertigung eines Präferenznachweises ist der Nachweis, dass es sich bei den gebrauchten Waren um Ursprungserzeugnisse im Sinne des jeweiligen Präferenzabkommens handelt.
Der Ursprung der Waren muss dann auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob dafür z.B. auf Erklärungen des Herstellers, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf Erzeugnissen angebrachte Zeichen oder Beschreibungen der Erzeugnisse zurückgegriffen werden kann.

Für Waren der HS-Positionen 8701 bis 8705 sowie 8711 und 8716 kommt aufgrund des üblichen Herstellungsverfahrens dieser Waren als Nachweisunterlage jedoch ausschließlich eine Erklärung des Herstellers in Betracht.

Aus der Erklärung des Herstellers muss klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis i.S. der jeweiligen Präferenzregelung ist. Es ist dabei auch Bezug auf den ursprungsbegründenden Sachverhalt (z.B. die Listenbedingung) zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden.

Die Erklärung des Herstellers muss darüber hinaus mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Angabe der Firma des Herstellers
  • Genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (Elektronisch erstellte und authentifizierte Erklärungen des Herstellers können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden).

Dabei ist zu beachten, dass durch den Gebrauch der Ware in einem Drittland die Ursprungseigenschaft verloren gegangen sein kann.

Informationen zum Verlust der Ursprungseigenschaft

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