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Warenverkehr mit Madagaskar

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Madagaskar zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 1. Januar 2023

Datum: 16.12.2022Thema: WuP

Nach einer Mitteilung der Europäische Kommission hat Madagaskar kurzfristig angekündigt ab dem 1. Januar 2023 das System des registrierten Ausführers (REX) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers ab dem 1. Januar 2023 bei der Einfuhr in die EU für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden (vgl. Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens).

Ab dem 1. Januar 2023 können daher nur noch folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Madagaskar angemeldet werden:

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) mit der zwingend zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).

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