- Datum: : 24.05.2024
- Thema: : WuP
Mit der Fachmeldung vom 28. Februar 2024 war über die Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zum 1. Mai 2024 bei der Vorlage von Präferenznachweisen informiert worden.
Fachmeldung vom 28. Februar 2024
Elektronisch im Normalverfahren von den Zollbehörden der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. insbesondere handschriftlich unterzeichnet) ausgestellt wurden, können seit dem 1. Mai 2024 daher grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Nach Information der Europäischen Kommission wurde nunmehr jedoch eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Wurde seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nunmehr von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.