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Regionales Übereinkommen

Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025; Neue Übergangsregeln ab dem 1. Januar 2025

Datum: 01.11.2024Thema: WuP

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt L/2024/390 den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (revidiertes regionales Übereinkommen - neuste geltende Fassung). Dieses tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Zum 1. Januar 2025 endet auch die Anwendung der alternativ geltenden Ursprungsregeln (Übergangsregeln nach Anlage A), deren Anwendung seit 1. September 2021 parallel zu den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens möglich ist.

Damit die revidierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewendet werden können, sind zwischen den Partnerstaaten Beschlüsse mit einer dynamischen Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neuesten geltenden Fassung notwendig. Ist dieser dynamische Verweis vorhanden, so sind die revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens ab 1. Januar 2025 automatisch anwendbar.

Nicht alle Partnerstaaten werden rechtzeitig zum 1. Januar 2025 die internen Rechtssetzungsverfahren für die dynamischen Verweise abschließen können. Es wird daher im präferenziellen Handel nach dem 1. Januar 2025 im PEM-Raum zwei unterschiedliche Regelwerke geben:

  • das derzeitige, dann alte regionale Übereinkommen in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und
  • das revidierte regionale Übereinkommen nach dem im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023

Um weiterhin die Gewährung einer Präferenzbehandlung und die Anwendung der diagonalen Kumulierung zu ermöglichen sind folgende neue Übergangsregeln (transitional rules) ab dem 1. Januar 2025 geplant:

Parallele Anwendung des alten PEM-Übereinkommens und des revidierten PEM-Übereinkommens vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

Im Dezember soll ein Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 verabschiedet werden, welcher neue Übergangsregelungen (transitional rules) vorsieht. Danach würden die derzeitigen (alten) Regelungen in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung des Regionalen Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2025 parallel zu den Regelungen des revidierten Regionalen Übereinkommens gelten.

Anerkennung von Präferenznachweisen nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Anlage A) und nach den bisherigen (alten) Ursprungsregeln

  • Alle vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten oder ausgefertigten Präferenznachweise werden nach dem 1. Januar 2025 innerhalb ihrer Gültigkeit anerkannt.
  • Waren mit einem vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Vermerk: transitional rules) können für die Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden.

Vermerk "REVISED RULES"

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen die nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthalten.

Kumulierung - Durchlässigkeit

  • Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommen oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk "REVISED RULES" enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden.
  • Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk "REVISED RULES" nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommens verwendet werden können.

Nähere Informationen zur Veröffentlichung dieses neuen Beschlusses im EU-Amtsblatt liegen hier nicht vor. Die Europäische Kommission hat angekündigt, die verschiedenen Szenarien in entsprechenden Mitteilungen im Amtsblatt, Reihe C (Darstellung in mehreren Matrizen) zu publizieren.

Lieferantenerklärungen ab 1. Januar 2025

Auch bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage entsprechend anzupassen. Hier gibt es jedoch noch keine genaueren Informationen. Es ist insbesondere noch unklar, wann welche Vermerke anzubringen sind. Sobald diese vorliegen, wird die Fachmeldung aktualisiert.

Bis dahin wird empfohlen auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen erlangen, den Vermerk "REVISED RULES" aufzubringen.

In der Auskunftsdatenbank WuP online kann die neue Situation erst ab dem 1. Januar 2025 abgebildet werden. Bis dahin kann zur Prüfung, ob der Ursprung nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen erlangt wird, die Verarbeitungsliste der bis 1. Januar 2025 alternativ geltenden Übergangsregeln der Anlange A herangezogen werden. Diese entsprechen dem revidierten Regionalen Übereinkommen und sind in WuP online eingepflegt.

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