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Regionales Übereinkommen

Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln am 1. Januar 2025; Neue Übergangsregeln ab dem 1. Januar 2025

Datum: 23.12.2024Thema: WuP

Am 12. Dezember 2024 wurde der Beschluss Nr. 2/2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 angenommen, welcher neue Übergangsregeln für die Anwendung des Regionalen Übereinkommens (RÜ) im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM)-Raum vorsieht.

Beschluss Nr. 2/2024PDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

In Vertragsstaaten, welche die neuen Übergangsregeln implementiert haben, gelten

  • das derzeitige, dann alte RÜ in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und
  • das revidierte RÜ nach dem im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023 (geändert durch Beschluss Nr. 2/2024)

vom 1. Januar 2025 - 31. Dezember 2025 parallel nebeneinander.

Da die Implementierung der Übergangsregeln nicht in allen Vertragsstaaten rechtzeitig zum 1. Januar 2025 erfolgen kann, werden ab dem 1. Januar 2025 im PEM-Raum drei Statusgruppen unterschieden. Je nachdem welchen Stand die bilateralen Beschlüsse der Partnerstaaten untereinander haben sind diese gekennzeichnet mit:

C: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral noch das alte RÜ oder die alten Protokolle an, solange bis die bilateralen Beschlüsse aktualisiert wurden (spätestens bis zum 31. Dezember 2025). Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des alten RÜ möglich.

R: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral ausschließlich das revidierte RÜ an (ohne Übergangsregeln). Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des revidierten RÜ möglich.

CR: diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss Nr. 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31. Dezember 2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an. Kumulierung ist im Rahmen der Durchlässigkeit zwischen dem alten und dem revidierten RÜ möglich.

Die Europäische Kommission hat angekündigt, vor dem 31. Dezember 2024 im Amtsblatt (EU) Reihe C die neue Matrix mit den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2025 zu veröffentlichen.

Bis dahin ist auf der Webseite der Europäischen Kommission ein Vorabexemplar der geplanten Veröffentlichung einsehbar.

Webseite der Europäischen Kommission
VorabexemplarPDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Anhand dieser Matrix ist ablesbar, mit welchem Vertragspartner die EU im Rahmen der Übergangsregeln beide Regelwerke parallel anwendet (der Schnittpunkt ist mit CR markiert, z.B. EU - CH). Mit manchen Vertragspartnern wendet die EU ausschließlich das alte RÜ an (Markierung C, z.B. EU - MA). Manche Vertragspartner können den neuen Beschluss Nr. 2/2024 nicht rechtzeitig zum 1. Januar 2025 implementieren. Mit diesen wendet die EU ausschließlich das revidierte RÜ an (Markierung R, z.B. EU - AL). Die Europäische Kommission erwartet, dass sich bereits im Laufe des Januars einige Statusbeziehungen von R zu CR ändern werden. Die Matrix wird daher regelmäßig aktualisiert. Der aktuelle Stand ist vor Veröffentlichung im Amtsblatt immer auf der o.g. Webseite einsehbar.

Des Weiteren sehen die Übergangsregeln zu Präferenznachweisen folgendes vor:

Anerkennung von Präferenznachweisen nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Anlage A) und nach den bisherigen (alten) Ursprungsregeln

  • Alle vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten oder ausgefertigten Präferenznachweise werden nach dem 1. Januar 2025 innerhalb ihrer Gültigkeit anerkannt.
  • Waren mit einem vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Vermerk: transitional rules) können für die Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜ verwendet werden.

Vermerk "REVISED RULES"

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden (Status CR), die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthalten.

Für die Einfuhr wurden beim Antrag auf Zollpräferenz folgende neue Unterlagencodierungen hierfür eingeführt:

U078 = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Feld 7 den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthält

U079 = Ursprungserklärung, die am Ende den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthält

Präferenznachweise, die im Jahr 2025 beantragt oder ausgestellt werden und fälschlicherweise den Vermerk "TRANSITIONAL RULES" anstelle von "REVISED RULES" beinhalten, sollen nicht abgelehnt werden.

Des Weiteren können auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise den Vermerk "REVISED RULES" tragen, obwohl der Vertragsstaat ausschließlich das revidierte RÜ anwendet (Status R), anerkannt werden.

Kumulierung - Durchlässigkeit

Für Warenverkehre, bei welchen die Übergangsregeln angewendet werden (Status CR) gilt folgendes:

  • Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) RÜ oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk "REVISED RULES" enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten RÜs verwendet werden.
  • Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk "REVISED RULES" nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) RÜs verwendet werden können.

Lieferantenerklärungen ab 1. Januar 2025

Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage im UZK-IA entsprechend anzupassen. Den Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, bis zur Anpassung der Rechtsgrundlage in sinngemäßer Anwendung der Übergangsregeln zum revidierten RÜ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangen, den Vermerk "REVISED RULES" aufzubringen.

Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 versehentlich den Vermerk "TRANSITONAL RULES" anstelle von "REVISED RULES" beinhalten, sollen als ursprungsbegründende Unterlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im Rahmen des revidierten RÜ anerkannt werden.

Für Lieferantenerklärungen, die im Jahr 2025 keinen Vermerk beinhalten, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des alten RÜ erlangt wurde.

Die Europäische Kommission hat ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht.

LeitlinienPDF | 3 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zeitnah nach dem 1. Januar 2025 aktualisiert. Bis dahin kann zur Prüfung, ob der Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangt wird, die Verarbeitungsliste der bis 1. Januar 2025 alternativ geltenden Übergangsregeln der Anlange A herangezogen werden. Diese entsprechen dem revidierten RÜ und sind in WuP online eingepflegt.

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