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Warenverkehr mit Neuseeland

Erzeugnisse, für die die alternativen Regeln der Anlage 3-B-1 des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland gelten, können im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents zollfrei in die Union eingeführt werden.

Datum: 17.05.2024Thema: WuP

Die Europäische Kommission veröffentliche am 16. Mai 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1319 die Durchführungsverordnung vom 15. Mai 2024 betreffend die Ausnahmen von den Regeln für Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse mit Ursprung in gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Neuseeland gelten.

Damit die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente in Anspruch genommen werden können, ist den Erzeugnissen eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung beizufügen, die bestätigt, dass die Erzeugnisse die in der Anlage 3-B-1 zum Abkommen aufgeführten Bedingungen erfüllen, und die im Falle einer

  • Ausfertigung nach Tabelle 1 der Anlage 3-B-1 zum Abkommen mit dem Vermerk "Ursprungskontingente - Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1"

bzw. im Falle einer

  • Ausfertigung nach Tabelle 2 der Anlage 3-B-1 zum Abkommen mit dem Vermerk "Ursprungskontingente - Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1, gefangen von dem gecharterten ausländischen Schiff [Name des Schiffes] in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Fangerlaubnis Nr. [Nummer der Fangerlaubnis]"

zu versehen ist.

Die Verordnung tritt am 17. Mai 2024 in Kraft und gilt ab dem 1. Mai 2024.

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