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Regionales Übereinkommen

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Regionales Übereinkommen

Im Warenverkehr mit Tunesien wurde das Protokoll Nr. 4 ersetzt und dabei eine Anlage B (Spinnstofferzeugnisse) für Kontingente im Windhund-Verfahren für einen begrenzten Zeitraum eingeführt.

  • Datum: : 21.02.2025
  • Thema: : WuP

Die Europäische Union veröffentlichte am 20. Februar 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/324 den Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Januar 2025 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Das Protokoll Nr. 4 wurde durch ein neues Protokoll ersetzt, das eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen enthält, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

Ab wann das revidierte Übereinkommen mit Tunesien angewendet werden kann, ist aus der aktuellen Matrix ersichtlich.

Auf der Webseite der Europäischen Kommission ist der aktuellste Stand der Matrix einsehbar.

Für die auch im neuen Protokoll Nr. 4 enthaltenen Übergangsregeln nach Anlage A ist die Anwendung seit 1. Januar 2025 nicht mehr möglich.

Auf Ersuchen Tunesiens wurde vereinbart, dass begrenzten Mengen von Spinnstofferzeugnissen mit Ursprung in Tunesien während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieses Beschlusses unter bestimmten Bedingungen eine Präferenzbehandlung gewährt werden sollte.

Dieses neue Protokoll Nr. 4 enthält die Anlage B "Ursprungsregeln, bei denen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der tunesischen Republik Kontingente gelten".

Die Kontingente werden von der Europäischen Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Für die Zwecke der Anlage B wird für alle in der darin enthaltenen Tabelle aufgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt. Diese Bescheinigung muss folgenden Vermerk in französischer Sprache enthalten: "Dérogation - Appendice B du Protocole 4". Dieser Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Diese Anlage gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls.

Der Beschluss hierfür wurde am 22. Januar 2025 angenommen und ist seitdem in Kraft.

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