- Datum: : 07.03.2025
- Thema: : WuP
Die Europäische Kommission (EUK) veröffentlichte auf Ihrer Webseite am 3. März 2025 einen neuen Vorabdruck (advanced copy) der geplanten Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Präferenzursprungsregeln) bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens („Matrix“) im Amtsblatt C.
Webseite (advanced copy) der Europäischen Kommission (englische Sprache)
Auf Nachfrage teilte die EUK mit, dass die Informationen aus dieser Matrix bereits vor Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich gelten, da die jeweiligen Notifizierungen beim PEM-Sekretariat bereits eingegangen sind. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt mit mindestens 14 Tagen Verzögerung.
Im bilateralen Warenverkehr zwischen der EU und Tunesien können ab dem 1. März 2025 die Regelungen des revidierten Regionalen Übereinkommens (RÜ) zusätzlich zu den bisherigen (alten) Regelungen des RÜ angewendet werden. Tunesien hat jedoch intern das revidierte RÜ noch nicht ratifiziert und wendet daher für den Export in die EU bis zur internen Ratifizierung übergangsweise die Regelungen der Anlage A des Protokolls Nr. 4 (enthalten im Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Januar 2025, veröffentlicht im Amtsblatt L 2025/324 vom 20. Februar 2025) an. Diese Regelungen entsprechen dem revidierten RÜ.
In Tabelle 1 der neuesten Matrix ist dazu an der Schnittstelle EU–TN der Status CR/T eingetragen sowie an der Schnittstelle TN-EU der Status CT/R. Laut Tabelle 2 gilt dies jeweils ab dem 1. März 2025.
„T“ steht hierbei für die bilateral alternativ anwendbaren Übergangsregeln nach Anlage A („Transitional rules“), deren Anwendung eigentlich mit dem Inkrafttreten des revidierten RÜ am 31. Dezember 2024 beendet war.
Auf Nachfrage erläuterte die EUK, dass die Darstellung in der Matrix bedeute, dass der Export von der EU nach Tunesien gemäß der Anwendung des revidierten RÜ erfolge und der Export von Tunesien in die EU in Anwendung der Transitional rules (Anlage A).
Bezüglich der Anerkennung von Präferenznachweisen empfiehlt die EUK den Vertragsstaaten, die übergangsweise bilateral (wieder) die Transitional rules nach Anlage A anwenden, zwar den Vermerk „REVISED RULES“ an Stelle von „TRANSITIONAL RULES“ zu verwenden. Jedoch sollen die Vertragsstaaten den Präferenznachweis auch anerkennen, wenn dieser trotzdem den Vermerk „TRANSITIONAL RULES“ enthält. Dies bedeutet, dass aus Tunesien ab 1. März 2025 sowohl die Unterlagen mit der Codierung U075 und U076 als auch mit der Codierung U078 und U079 zur Präferenzgewährung anerkannt werden.
Diese Empfehlung soll in die von der EUK zu den Übergangsregeln im Jahr 2025 veröffentlichte GUIDANCE aufgenommen werden. Die GUIDANCE ist in englischer Sprache auf der Webseite der EUK verfügbar.
Webseite (GUIDANCE) der Europäischen Kommission (englische Sprache)
Da für den Export nach Tunesien das revidierte RÜ anzuwenden ist, wird Tunesien in WuP online so dargestellt wie Vertragsstaaten mit dem Matrix Status CR und ausschließlich die Regelungen des revidierten RÜ (Tunesien (TN) -R) und des alten RÜ (Tunesien (TN) -C) dargestellt. Die Verarbeitungsliste des revidierten RÜ entspricht jedoch der Anlage A. In der Länderinformation wird beim Abschnitt Präferenznachweise ein Hinweis auf die Anlage A gegeben.
Für weitere Informationen zu Tunesien beachten Sie bitte die folgende Fachmeldung:
Weitere Informationen zum revidierten Regionalen Übereinkommen finden Sie unter: