- Datum: : 29.01.2025
- Thema: : WuP
Dieses Interims-Handelsabkommen (ITA) wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 enthalten und entsprechen in weiten Teilen denen der modernen Freihandelsabkommen wie z.B. zwischen der EU und Neuseeland.
Wesentliche Änderungen sind:
- Der Antrag auf Präferenzbehandlung kann nach Art. 3.16 ITA auf Basis einer Erklärung zum Ursprung für eine einzelne Lieferung oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen Gültigkeitszeitraum von maximal einem Jahr gestellt werden. Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Art. 3.19 ITA mit der Gewissheit des Einführers begründet werden.
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellt oder ausgefertigt wurden, dürfen ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenznachweis akzeptiert werden. In diesen Fällen kann die Präferenzbehandlung nach Art. 3.32 ITA auf Basis einer nachträglich ausgefertigten Erklärung zum Ursprung beantragt werden.
- Bei Ausfuhren aus der EU kann bis zu einem Wert der Ursprungswaren der Sendung von 6.000 Euro eine sog. "Jedermann-Erklärung" abgegeben werden. Darüber hinaus ist in der Erklärung zum Ursprung die REX-Nummer anzugeben. In beiden Fällen ist die Unterzeichnung der Ursprungserklärung nicht erforderlich.
- Bei Einfuhren in die EU muss die Erklärung zum Ursprung unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse als Referenznummer die RUT-Nummer ("Rol Único Tributario") sowie Name und Unterschrift des Ausführers enthalten.
Die Europäische Kommission hat angekündigt, in Kürze auch ein detailliertes guidance-Dokument zum ITA zu veröffentlichen.