Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr
Im Bereich der Ausfuhr ist die Überführung in das Zollverfahren Ausfuhr und in das Verfahren der Passiven Veredelung (PV) möglich.
Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen
Es besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr (Art. 6 Abs. 1 Unionszollkodex [UZK]). Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Von der Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sind ausschließlich folgende Ausnahmen zulässig:
- die Voraussetzungen für eine mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung liegen vor,
- die Ausfuhr erfolgt im Rahmen eines Carnet ATA oder
- das Ausfall- und Sicherheitskonzept kommt zur Anwendung.
Einzelheiten zum Ausfall- und Sicherheitskonzept sind der Verfahrensanweisung zum IT Verfahren ATLAS Kapitel 8.2.6 zu entnehmen.
Weitere Informationen zum Carnet ATA
Die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung erfolgt unter Nutzung einer zertifizierten ATLAS - Teilnehmer Software. Weitere Informationen sind unter "Voraussetzungen für die Teilnahme" bereitgestellt. Darüber hinaus ermöglicht die Zollverwaltung die Abgabe der Ausfuhranmeldung mittels Internet. Informationen dazu erhalten Sie unter "Internetzollanmeldungen".
Der Ausfuhrbereich ist in drei Verfahrensteile gegliedert:
- Überführung in das Ausfuhrverfahren
- Überwachung des Ausfuhrverfahrens
- Erledigung des Ausfuhrverfahrens
Überführung in das Ausfuhrverfahren
Die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren findet grundsätzlich im Rahmen des zweistufigen Verfahrens an der Ausfuhrzollstelle mit einer Standard-Ausfuhranmeldung statt. In Ausnahmefällen dürfen auch Waren im Rahmen des einstufigen Verfahrens in das Ausfuhrverfahren im Normalverfahren überlassen werden. Ein vereinfachtes Verfahren ist im einstufigen Ausfuhrverfahren nicht zulässig.
Darüber hinaus sind folgende vereinfachte Verfahren zulässig:
- zum zweistufigen Normalverfahren mit einer vereinfachten Ausfuhranmeldung
- zum zweistufigen vereinfachten Verfahren unter Verwendung einer Bewilligung SDE-Ausfuhr/PV mit einer Standard-Ausfuhranmeldung oder einer vereinfachten Ausfuhranmeldung
Weiterhin können Anträge zur Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gestellt werden.
Ferner sind folgende nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldungen (nAM/rAM) möglich:
- rückwirkende Bewilligung einer passiven Veredelung (nach Art. 211 Abs. 2 UZK)
- rückwirkende AM (nach Art. 337 Abs. 1 UZK-IA)
- rückwirkende AM nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr (nach Art. 337 Abs. 2 UZK-IA)
- nachträgliche Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren
- nachträgliche Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Anmeldung
Überwachung des Ausfuhrverfahrens
Nachdem die Waren im Rahmen der Überführung zur Ausfuhr überlassen wurden, befinden sie sich in der Überwachung, bis der Ausgang aus dem Zollgebiet der Union durch die Ausgangszollstelle bestätigt wird.
Erledigung des Ausfuhrverfahrens
Hat die Ausgangszollstelle den Ausgang der Ware bestätigt, erfolgt die Erledigung durch die Ausfuhrzollstelle. Nach Erhalt der Ausgangsbestätigung versendet die Ausfuhrzollstelle den Ausgangsvermerk.
Eine Statusabfrage von Ausfuhrvorgängen ist jederzeit über die IAA-Plus sowie die Teilnehmerschnittstelle möglich.