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IT-gestützte Behandlung von BLE-Dokumenten (Schnittstelle BLE-ATLAS)

Einfuhrlizenzen, Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen

Elektronische Dokumente

Mit der Inbetriebnahme der Schnittstelle übermittelt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) künftig für die nachfolgend gelisteten Einfuhrdokumente, wenn sie von der BLE mit dem Ziel einer Abfertigung in Deutschland ausgestellt werden, nur noch elektronische Datensätze an ATLAS:

Einfuhrlizenz AGRIM gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a), c) und e) DelVO (EU) 2016/1237 (ATLAS-Codierung L001)

  • Einfuhrlizenz AGRIM mit besonderen Angaben und/oder besonderen Bedingungen gem. Art. 2 Abs. 1 lit. b), d) und f) DelVO (EU) 2016/1237 (Kontingents- oder Präferenzlizenz - ATLAS-Codierung L001+Y100)
  • Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gem. Art. 13 VO 543/2011 - gilt zugleich als EG-Kontrollbescheinigung für Obstbananen nach Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung N002)
  • Mitteilung über den Verzicht auf eine Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AWV (Verzichtserklärung) - gilt zugleich als Mitteilung der "Nicht-Kontrolle" bei Obstbananen gem. Art. 6 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung 9BBL)

Elektronische Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen (ATLAS-Codierungen N002 und 9BBL) können von der BLE wie bisher mit mehreren Partien übermittelt werden.

Es ist auch weiterhin möglich, dass mehrere BLE-Dokumente (ATLAS-Codierungen N002/9BBL) für eine Position der Zollanmeldung angemeldet werden.

Im Grundsatz werden somit seit dem 1. Juni 2021 von der BLE keine entsprechenden Papierdokumente mehr ausgestellt.

Ausnahmen (Dokumente in Papierform)

Auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten kann die BLE zur Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechendes Papierdokument ausstellen. Dies ist im Falle einer Einfuhrlizenz auch nach Erteilung der elektronischen Lizenz möglich. In diesen Fällen schreibt die BLE die elektronische Lizenz über die Schnittstelle teilweise oder vollständig ab und erstellt über diese Menge bzw. Restmenge eine Papierlizenz.

Wird ein solches Papierdokument für eine Abfertigung in Deutschland verwendet, so wird dieses grundsätzlich anerkannt und wie bisher behandelt.

Dies gilt auch für vor dem 1. Juni 2021 von der BLE in Papierform erteilte Dokumente.

Einfuhrlizenzen AGRIM, Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und EG-Kontrollbescheinigungen für Obstbananen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Konformitätsbescheinigungen anerkannter Drittländer sind weiterhin in Papierform bei der Zollstelle vorzulegen.

Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.

Fangbescheinigungen und Fangdokumente

Elektronische Dokumente

Seit dem 27. Juni 2022 stellt die BLE die sogenannte "BLE-Genehmigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gem. Verordnung (EG) Nr. 1005/2008" (BLE-Genehmigung) grundsätzlich in elektronischer Form aus und übermittelt diesbezüglich elektronische Datensätze an ATLAS.

Zudem wird für die BLE-Genehmigung die neue nationale Unterlagencodierung 8GIV geschaffen. In der Zollanmeldung ist die BLE-Genehmigung seit dem 27. Juni 2022 dementsprechend mit der neuen nationalen Unterlagencodierung 8GIV anzumelden, und zwar zusätzlich zu dem zugrundeliegenden Fangdokument (z.B. C673, C641 usw.). Die Beschreibung zur Unterlagencodierung 8GIV in ATLAS und in den entsprechenden Codelisten weicht von der oben genannten offiziellen Bezeichnung für die BLE-Genehmigung geringfügig ab.

Die bisherige Doppelbelegung der Unterlagencodierung C673 in Deutschland (als Fangbescheinigung nach der VO (EG) Nr. 1005/2008 sowie national auch als BLE-Genehmigung) ist aufgehoben.

Ausnahmen (Dokumente mit den üblichen Mitteln der Bürokommunikation)

In Ausnahmefällen stellt die BLE weiterhin BLE-Genehmigungen mit den üblichen Mitteln der Bürokommunikation aus. Abhängig von der zugrundeliegenden Fallkonstellation des Ausnahmefalls stellt die BLE dabei das BLE-Dokument gegebenenfalls in Form und Ausgestaltung einer BLE-Sondergenehmigung aus.

Die von der BLE in Ausnahmefällen noch mit Mitteln der üblichen Bürokommunikation ausgestellten BLE-Dokumente sind ebenfalls mit der neuen nationalen Unterlagencodierung 8GIV zusätzlich zum zugrundeliegenden Fangdokument in ATLAS anzumelden. Dies gilt seit dem 27. Juni 2022 auch für vor diesem Datum erteilte BLE-Genehmigungen und BLE-Sondergenehmigungen. Diese werden von der BLE nachträglich nicht zusätzlich an ATLAS übermittelt.

Das von der BLE vorgegebene "Notfallverfahren" für den Fall einer Störung von FIKON II sowie die Pflicht zur Vorlage der Fangbescheinigung bzw. anderer IUU-rechtlicher Fangdokumente zusammen mit der Zollanmeldung bleibt weiter bestehen. Im Falle des Notfallverfahrens ist die Unterlagencodierung 8GIV ebenfalls zusätzlich zum zugrundeliegenden Fangdokument in ATLAS anzumelden, da die von der/dem Wirtschaftsbeteiligten vorzulegenden Unterlagen in den betreffenden Fällen die BLE-Genehmigung darstellen. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Aktenzeichen der BLE für die BLE-Genehmigung vorliegt, ist als Nummer der Unterlage ein entsprechender Hinweis auf das Notfallverfahren aufzunehmen.

Ergänzende Hinweise

Die BLE hat klargestellt, dass für Fangbescheinigungen und andere IUU-rechtliche Fangdokumente, die bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kontrolliert wurden, ebenfalls BLE-Genehmigungen bzw. BLE-Sondergenehmigungen ausgestellt werden. Die BLE-Dokumente dienen hierbei insoweit ebenfalls als Nachweis darüber, dass die erforderlichen IUU-rechtlichen Dokumente bei der BLE ordnungsgemäß angemeldet bzw. vorgelegt wurden. Dementsprechend ist ein BLE-Dokument auch in solchen Fällen für die Überlassung entsprechender Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland erforderlich.

Auch in der praktisch selten vorkommenden Fallkonstellation, in der die Fischereisendung zwar der Fangdokumentationsregelung nach der VO (EG) Nr. 1984/2003 oder nach der VO (EU) 2021/56 oder nach der VO (EU) 2022/2343 unterliegt, nicht jedoch gleichzeitig auch der Fangbescheinigungsregelung nach der VO (EG) Nr. 1005/2008, ist ein BLE-Genehmigungsdokument erforderlich. Nach aktuellem Stand wird die BLE das erforderliche BLE-Dokument in entsprechenden Fällen auch mit den üblichen Mitteln der Bürokommunikation ausstellen. Solche BLE-Dokumente sind ebenfalls mit der neuen nationalen Unterlagencodierung 8GIV zusätzlich zum zugrundeliegenden statistischen Dokument in ATLAS anzumelden.

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