Das IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr
Im Bereich der Einfuhr sind die Überlassung von Nicht-Unionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Überführung in das Zolllagerverfahren und in das Verfahren der Aktiven Veredelung möglich.
Eine Gesamtübersicht der durch ATLAS unterstützten Zollverfahren ergibt sich aus den Verfahrenscodes der Liste "Verfahrenscodes und EU-Codes".
Codelisten
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Die Überlassung von Nicht-Unionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr wird sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren unterstützt.
Der Verfahrensteil "Einfuhr" unterstützt:
- die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (Normal- und vereinfachte Verfahren)
- die Abrechnung vereinfachter Verfahren nach Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung
- die mündliche Zollanmeldung
Zolllagerverfahren
ATLAS unterstützt die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein öffentliches Zolllager (Lagertyp I) sowie in private Zolllager (Lagertyp CWP (LC)). Die Beendigung des Zolllagerverfahrens ist im Rahmen der Übermittlung von Beendigungsanteilen möglich, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.
Der Verfahrensteil "Zolllagerverfahren" unterstützt:
- die Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren
- die Überführung von Waren in ein Zolllager in Deutschland, das in einem anderen Mitgliedstaat überwacht wird
- die Anmeldung von Auszügen aus den Bestandsaufzeichnungen
- die Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Übermittlung eines Beendigungsanteils, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.
Aktive Veredelung
ATLAS unterstützt die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Verfahren der Aktiven Veredelung. Eine Beendigung der Aktiven Veredelung ist im Rahmen der Übermittlung von Beendigungsanteilen möglich, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.
Der Verfahrensteil "Aktive Veredelung" unterstützt:
- die Überführung von Waren in die Aktive Veredelung sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren einschließlich der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung
- die Beendigung der Aktiven Veredelung durch Übermittlung eines Beendigungsanteils, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist
Eine Abrechnung innerhalb von ATLAS erfolgt nicht.
Summarische Anmeldung
Die Summarische Anmeldung (SumA) wird an allen See- und Flughafenzollstellen sowie Binnen- und Grenzzollstellen eingesetzt.
Sie stellt folgende Funktionalitäten bereit:
- Erfassung von Gestellungsmitteilungen
- Erfassung von Summarischen Anmeldungen (auch vorzeitig)
- Aufteilung und Konsolidierung von Positionen von Summarischen Anmeldungen
- Überwachung der vorübergehenden Verwahrung und weiterer Sachverhalte, wie zum Beispiel Beschlagnahme und Sicherstellung
- Übermittlung von Anträgen zur Änderung von Verwahrungsort, Verwahrer oder Verfügungsberechtigten per elektronischer Nachricht
- Erledigung auch von Teilmengen einer Position
- Erledigung von SumA-Positionen über eine Schnittstelle zur Zollbehandlung
- Erledigung nach Wiederausfuhr oder Versandverfahren gemäß Art. 26 TDA und Art. 233 Abs. 4 Buchstabe e) UZK sowie Art. 27, 28 TDA
- Automatisiertes Anlegen eines SumA-Vorgangs bei Beendigung von Versandverfahren über eine Schnittstelle
- Erledigung von SumA-Positionen bei Überführung in das Versandverfahren über eine Schnittstelle
- Zugelassene Empfänger (ZE) können vor Beendigung eines Versandverfahrens eine SumA mit den von ihnen im weiteren Verlauf benötigten Daten anlegen; dann können die bestätigten SumA-Positionen bereits vor Beendigung des Versandverfahrens weiter behandelt werden.
- An Flughafenzollstellen können die Teilnehmer über den dort gebräuchlichen Ordnungsbegriff (zum Beispiel AWB-Nummer) auf Vorgänge zugreifen, um diese zu ändern und zu erledigen.
- Der Wirtschaftsbeteiligte wird im Rahmen der Gestellung per elektronischer Nachricht über vorgesehene Maßnahmen aus dem Bereich Safety and Security (EAS) in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich wird er bei einem Kontrollergebnis "ohne Beanstandungen" automatisiert über das Ende der Kontrollmaßnahme informiert.
- Der Wirtschaftsbeteiligte kann über das Setzen und Aufheben von Sperrvermerken bzw. eine erfolgte Kontrolle per elektronischer Nachricht in Kenntnis gesetzt werden.
- Der Wirtschaftsbeteiligte hat über die Internet-Statusauskunft die Möglichkeit, Informationen über SumA-Vorgänge zu erhalten, zu deren Einsicht er berechtigt ist. Der Wirtschaftsbeteiligte kann die Daten, die in strukturierter Form ausgegeben werden, in seinem System speichern, um sie für eine automatisierte Folgeverarbeitung zu nutzen.