Betroffene Abgaben
Einfuhrabgaben
Unter dem Begriff "Einfuhrabgaben" sind alle Steuern und sonstigen Abgaben zu verstehen, die von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben werden.
Im Einzelnen gehören dazu die im Zollkodex der Union (UZK) geregelten Abgaben wie Zölle oder Agrarabgaben. Auch die aufgrund deutscher Rechtsvorschriften zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer sowie die folgenden bei der Wareneinfuhr vorgesehenen Verbrauchsteuern werden als Einfuhrabgaben bezeichnet:
- Energiesteuer
- Tabaksteuer
- Alkoholsteuer
- Biersteuer
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
- Kaffeesteuer
- Alkopopsteuer
Die hier dargestellten Regelungen gelten außerdem auch für die Erhebung von pauschalierten Einfuhrabgaben, die im Reiseverkehr oder im Postverkehr erhoben werden, nicht aber für den sogenannten "Zollzuschlag" nach § 32 Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).
Für die Verbrauchsteuern gilt die Besonderheit, dass für einen Erlass oder eine Erstattung aus Billigkeitsgründen die Vorschriften der Abgabenordnung (§ 227 AO) maßgeblich sind.
Ausfuhrabgaben
Zu den Ausfuhrabgaben zählen umgekehrt alle Abgaben, die von den Zollbehörden wegen einer Warenausfuhr erhoben werden.
Nationale Steuern sind bei einer Warenausfuhr zurzeit nicht vorgesehen. Als Ausfuhrabgaben kommen daher allenfalls Zölle bzw. Agrarabgaben in Betracht.
Andere Zahlungspflichten (steuerliche Nebenleistungen)
Keine Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind die sogenannten steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Zinsen einschließlich nach UZK-Recht geschuldete Zinsen, Zwangsgelder oder Zollkosten), selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Für die Festsetzung, Erhebung, den Erlass oder die Erstattung von steuerlichen Nebenleistungen sind die Vorschriften der Abgabenordnung maßgeblich, bei Zinsen außerdem noch die Art. 112 Abs. 2 und 4, Art. 114 und 116 Abs. 6 UZK.