Allgemeine Ausschlussgründe
Wann sind Erlass oder Erstattung von vornherein ausgeschlossen?
Nachfolgend sind die Gründe aufgeführt, die einen Erlass oder eine Erstattung generell ausschließen. Genereller Ausschluss bedeutet, dass selbst dann, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind, ein Erlass oder eine Erstattung nicht möglich ist. Die hier genannten Ausschlussgründe gelten für alle Erlass- bzw. Erstattungsfälle gleichermaßen. Daneben gibt es noch weitergehende, spezielle Ausschlussgründe, die aber immer nur einzelne Erlass- bzw. Erstattungsfälle betreffen. Sie sind bei dem jeweiligen Fall und unter "besondere Ausschlussgründe" dargestellt.
Kleinbeträge
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden von Amts wegen nicht erlassen oder erstattet, wenn der zu erlassende oder zu erstattende Betrag 10,00 Euro nicht übersteigt, Art. 116 Abs. 2 Zollkodex der Europäischen Union (UZK).
Verstoß gegen Mitwirkungspflichten
Einem Antrag auf Erlass oder Erstattung von Abgaben kann nicht entsprochen werden, wenn der Antrag zwar formell richtig gestellt wird, die erforderlichen Unterlagen und Nachweise dann aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 UZK muss derjenige, der bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen liefern, die für die Entscheidung benötigt werden. Diese Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Ablichtung (wobei die beglaubigende Stelle erkennbar sein muss) einzureichen. Gibt es keine solchen Unterlagen, so muss der Antragsteller die geltend gemachten Erlass- bzw. Erstattungsgründe in einer anderen geeigneten Weise glaubhaft machen.
Erlass oder Erstattung sind oftmals davon abhängig, dass die betroffenen Einfuhrwaren den innergemeinschaftlichen Wirtschaftskreislauf wieder verlassen (z.B. durch zollamtlich überwachte Wiederausfuhr oder Vernichtung der Waren). Wird eine von den Zollbehörden hierfür festgelegte Frist nicht eingehalten, verfällt der Anspruch. Erlass oder Erstattung sind dann nur noch möglich, wenn die Fristüberschreitung auf einen Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und dafür ein entsprechender Nachweis erbracht wird, Art. 177 Durchführungsverordnung (IA).
Ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld beruht auf einer Täuschung
Erstattung oder Erlass sind ausgeschlossen, wenn der ursprünglich angeforderte Einfuhrabgabenbetrag höher war als der gesetzlich geschuldete Betrag und die unzutreffende Abgabenerhebung auf eine Täuschung durch den Zollschuldner zurückzuführen ist (Art. 116 Abs. 5 UZK). Somit könnte ein Anmelder, der den Zollwert bewusst zu hoch anmeldet, um eine Mindestpreisregelung zu umgehen, nachträglich keine Erstattung der infolge der unzutreffenden Zollwertanmeldung überzahlten Einfuhrabgaben beantragen. Von einer Täuschung ist auszugehen, wenn der Zollschuldner wissentlich falsche Angaben macht, die ursächlich für die Abgabenfestsetzung sind.
Vorsteuerabzugsberechtigung für die Einfuhrumsatzsteuer
Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer gilt die Besonderheit, dass sie nicht erlassen oder erstattet wird, wenn der Einführer für die betroffenen Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, § 14 Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV).
Zwei Ausnahmen gibt es allerdings: War die angeforderte Einfuhrumsatzsteuer gar nicht gesetzlich geschuldet oder wurde sie unzulässigerweise nacherhoben, wird sie auch Vorsteuerabzugsberechtigten erlassen oder erstattet.
Mit dieser Regelung kann der Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Zollbehörde als auch beim Vorsteuerabzugsberechtigten minimiert werden. Dieser erleidet letztlich wirtschaftlich keinen Schaden, weil sich die Einfuhrumsatzsteuer als sogenannter "durchlaufender Posten" nicht niederschlägt.