Zoll

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Allgemeines

Erlass bedeutet, dass auf die Entrichtung eines angeforderten, aber noch nicht gezahlten Abgabenbetrages verzichtet wird. Von Erstattung spricht man, wenn ein bereits entrichteter Abgabenbetrag zurückgezahlt wird.
Es gibt auch Fälle, in denen die Zollbehörde die Abgaben in der zutreffenden Höhe angefordert hat, aber aus bestimmten Gründen trotzdem ein Erlass oder eine Erstattung in Betracht kommt.

Die rechtlichen Grundlagen für den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten die Art. 116 bis 123 Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sowie die Art. 92 bis 102 Delegierte Verordnung (DA) und Art. 172 bis 181 Durchführungsverordnung (IA). Dort sind die einzelnen Fälle, in denen ein Erlass oder eine Erstattung in Betracht kommt, mit ihren jeweiligen Voraussetzungen detailliert aufgeführt. Soweit die zu beurteilenden Sachverhalte vor dem 1. Mai 2016 liegen (Zeitpunkt, ab dem der UZK Anwendung findet), erfolgt die Beurteilung der Erstattungs- und Erlasssachverhalte unter den materiell rechtlichen Regelungen des Zollkodex der Gemeinschaften (VO (EWG) Nr. 2913/92) und die verfahrensrechtliche Abwicklung unter Anwendung der Vorschriften des UZK.

Hinweis

Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel nicht erlassen oder erstattet, wenn der Abgabenschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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