Zoll

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Besondere Ausschlussgründe

Wann sind Erlass oder Erstattung ausgeschlossen?

Nachfolgend sind die Gründe aufgeführt, die einen Erlass oder eine Erstattung ausschließen. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind, ein Erlass oder eine Erstattung nicht möglich ist. Die hier genannten Ausschlussgründe gelten für die Erlass- bzw. Erstattungsfälle nach Art. 120 Abs. 1 Zollkodex der Europäischen Union (UZK).

Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit

Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Verfehlung nach den Umständen des Falles nicht hätte passieren dürfen. Eine solche Verfehlung liegt beispielsweise in den Fällen vor, in denen der Beteiligte ausdrücklich über seine Pflichten belehrt worden ist oder aufgrund der Unterlagen (z.B. Bewilligungen, Merkblätter) über das betreffende Zollverfahren seine Pflichten hätte erkennen müssen.
Bei der Beurteilung, ob der Beteiligte offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ist insbesondere die genaue Art des Irrtums, die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Beteiligten zu berücksichtigen.
Was die Art des Irrtums angeht, ist zu berücksichtigen, ob die betreffenden Vorschriften einfach zu verstehen oder komplexer Natur sind.
Hinsichtlich der Erfahrung des Beteiligten ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen professionellen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der regelmäßig mit Ein- und Ausfuhrgeschäften befasst ist, oder um eine Person, die zum ersten Mal mit dem betreffenden Zollverfahren zu tun hat.
Bei der Beurteilung, ob der Beteiligte mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat, ist zu berücksichtigen, ob er sich über die einschlägigen Vorschriften informiert hat. Wenn die Vorschriften (z.B. im Amtsblatt der Europäischen Union) veröffentlicht sind, kann sich niemand auf Unkenntnis berufen.

Weitere Erläuterungen und Beispielsfälle sind in dem von der EU-Kommission veröffentlichten Informationspapier zu finden.

Vorliegen einer Täuschung

Generell bezieht sich der Begriff "Täuschung" auf eine Handlung, die strafrechtlich verfolgbar ist, oder auf den Versuch einer solchen Handlung. Folglich ist jeder Beteiligte, der nicht in gutem Glauben gehandelt hat, von einer Erstattung oder einem Erlass der Abgaben gemäß Art. 120 Abs. 1 UZK ausgeschlossen.
Wenn es Anhaltspunkte für eine mögliche Täuschung gibt, so muss der Beteiligte nachweisen, dass er gutgläubig und ohne betrügerische Absicht gehandelt hat.

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