Besonderheiten bei Agrarwaren
Die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse, sogenannter "Marktordnungswaren", ist häufig nur bei Vorlage von Einfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen zugelassen.
Wenn Marktordnungswaren unter Vorlage eines solchen Dokumentes eingeführt worden sind, ist ein Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrabgaben für diese Waren nur möglich, wenn die durch die Vorlage dieses Dokuments bei der Einfuhrabfertigung verursachte rechtliche Wirkung vorher rückgängig gemacht wurde (Anhang A - Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen - TITEL I Anträge und Entscheidungen KAPITEL 1 Abschnitt Anmerkungen, Anmerkung 3 der VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)).
Bei der Einfuhr wurde die eingeführte Warenmenge auf einer Einfuhrlizenz als "eingeführt" abgeschrieben. Eine Einfuhrlizenz bedeutet nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Einfuhr der festgelegten Warenmenge. Sollen die betreffenden Waren jetzt wegen des Vorliegens eines Erlass- oder Erstattungsgrundes unter Erstattung der Einfuhrabgaben wiederausgeführt werden, muss die Abschreibung auf der Einfuhrlizenz korrigiert werden. Die wiederausgeführte Warenmenge muss wieder als noch offene Einfuhrmenge vermerkt werden.
Es handelt sich hier um eine zusätzliche Bedingung für den Erlass oder die Erstattung von Einfuhrabgaben, nicht um einen eigenen Erlass- oder Erstattungstatbestand.
Liegt der Erlass- oder Erstattungsgrund in der Erhebung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben oder in deren unzulässiger Nacherhebung, können die Abgaben ohne das gerade beschriebene Prozedere erlassen oder erstattet werden.
Das eben Gesagte gilt auch für den Erlass oder die Erstattung von Ausfuhrabgaben für Waren, die unter Vorlage von Ausfuhrlizenzen in ein Drittland ausgeführt worden sind.