Die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse, sogenannter "Marktordnungswaren", ist häufig nur bei Vorlage von Einfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen zugelassen.
Wenn Marktordnungswaren unter Vorlage eines solchen Dokumentes eingeführt worden sind, ist ein Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrabgaben für diese Waren nur möglich, wenn die durch die Vorlage dieses Dokuments bei der Einfuhrabfertigung verursachte rechtliche Wirkung vorher rückgängig gemacht wurde (Anhang A - Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen - TITEL I Anträge und Entscheidungen KAPITEL 1 Abschnitt Anmerkungen, Anmerkung 3 der VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)).
Liegt der Erlass- oder Erstattungsgrund in der Erhebung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben oder in deren unzulässiger Nacherhebung, können die Abgaben ohne das gerade beschriebene Prozedere erlassen oder erstattet werden.
Das eben Gesagte gilt auch für den Erlass oder die Erstattung von Ausfuhrabgaben für Waren, die unter Vorlage von Ausfuhrlizenzen in ein Drittland ausgeführt worden sind.