Zoll

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Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Entrichtung der Abgaben

Rechtsgrundlage für eine Erstattung

Die rechtliche Grundlage für die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 2 Zollkodex der Europäischen Union (UZK). Sie muss im Antrag angegeben werden.

Antragsfrist

Der Erstattungsantrag muss gestellt werden, bevor die für den Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Diese Frist beträgt 90 Tage ab der Annahme der Zollanmeldung. Im Regelfall muss der Antrag deshalb innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Annahme der zwischenzeitlich für ungültig erklärten Zollanmeldung gestellt werden.

Der Sachverhalt, der die Erstattung ermöglicht

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können erstattet werden, wenn die Zollanmeldung für ungültig erklärt wurde, nachdem die angeforderten Abgaben bereits gezahlt worden sind. Ein Abgabenerlass wegen der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung ist nicht möglich.

In welchen Fällen kann eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden?

Wenn Zollanmeldungen für ungültig erklärt werden, geschieht das meist noch vor der Überlassung der Waren. Hier geht es aber darum, dass eine Zollanmeldung erst nach Entrichtung der Abgaben für ungültig erklärt wurde. In aller Regel werden die betreffenden Waren dem Anmelder deshalb bereits überlassen worden sein. Für die Erstattung von praktischer Bedeutung sind somit nur die Fälle, in denen die Anmeldung auch noch nach der Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann. Sie sind in Art. 148 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)) aufgeführt.
In der Praxis von Bedeutung sind dabei vor allem folgende Fälle:

Irrtümliche Überführung von Waren in das falsche Zollverfahren

Die Zollanmeldung kann für ungültig erklärt werden, wenn Waren zu einem einfuhrabgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldet wurden, obwohl sie für ein anderes Zollverfahren vorgesehen waren.
Die Ungültigerklärung ist dabei von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Beteiligte weist nach, dass die Waren bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren und die falsche Anmeldung daher auf einen Irrtum zurückzuführen ist.
  • Die Waren sind nicht anders verwendet worden, als es in dem für sie eigentlich vorgesehenen Zollverfahren zugelassen ist.
  • Die Waren haben bei der Überführung in das falsche Zollverfahren alle Voraussetzungen erfüllt, um in das für sie eigentlich vorgesehene Zollverfahren übergeführt zu werden.
  • Die Waren wurden zu dem Zollverfahren angemeldet, für das sie bestimmt sind.

Die Ungültigerklärung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Zollanmeldung bei der Abfertigungszollstelle eingereicht werden.

Irrtümliche Überführung anderer als der vorgesehenen Waren in das Zollverfahren

Die Zollanmeldung kann für ungültig erklärt werden, wenn andere Waren als die dafür vorgesehenen zu einem einfuhrabgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldet wurden.
Die Ungültigerklärung ist dabei von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Beteiligte weist nach, dass bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung andere als die tatsächlich angemeldeten Waren für dieses Zollverfahren vorgesehen waren, die abgegebene Anmeldung daher auf einen Irrtum zurückzuführen ist.
  • Die angemeldeten Waren sind nicht anders verwendet worden, als es in der zollrechtlichen Situation zulässig war, in der sie sich vor Annahme der Anmeldung befunden haben.
  • Die angemeldeten Waren sind in ihre vorherige zollrechtliche Situation zurückgebracht worden.
  • Für die irrtümlich angemeldeten Waren und für die Waren, die der Anmelder hatte anmelden wollen, ist dieselbe Zollstelle zuständig.
  • Die Waren sollen zu dem gleichen Zollverfahren angemeldet werden wie die irrtümlich angemeldeten Waren.

Die Ungültigerklärung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Zollanmeldung bei der Abfertigungszollstelle eingereicht werden.

Fernabsatzvertrag

Handelt es sich um Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags abgelehnt wurden, so kann die Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, wenn

  • die Waren an die Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von dem ursprünglichen Lieferanten angegebene Anschrift ausgeführt wurden und
  • der Einlieferungsschein der Post oder ein ähnlicher Beleg eines Kurierdienstes und/oder die Empfangsbestätigung des Versandhauses in Verbindung mit dem Gutschriftbeleg über den Kaufpreis vorgelegt wird.

Die Ungültigerklärung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Zollanmeldung bei der Abfertigungszollstelle eingereicht werden. Der Antrag kann aber auch mit dem Erstattungsantrag verbunden und bei dem Hauptzollamt eingereicht werden, dem die Abfertigungszollstelle nachgeordnet ist.

Besonderheit Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht erstattet, wenn der Erstattungsberechtigte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 14 Abs. 2 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung).

Warum ist die Erstattung möglich, aber nicht der Erlass?

Der Grund hierfür ist eigentlich ganz einfach:

Erlass bedeutet ja, dass die Zollbehörden auf ihren Anspruch auf Zahlung von noch nicht entrichteten Abgaben verzichten. Wird eine Zollanmeldung für ungültig erklärt, erlischt zugleich automatisch die entsprechende Abgabenschuld, und mit ihr der darauf beruhende Zahlungsanspruch (Art. 124 Abs. 1 Buchstabe d) UZK). Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung durch die Zollbehörden stellt daher bereits die Mitteilung an den Abgabenschuldner dar, dass die Abgabenschuld nicht mehr existiert.

Für den Fall, dass ein Erfolg versprechender Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung vor Zahlung der Abgaben gestellt wird, kann die Zahlungsverpflichtung bis zur Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden (Art. 108 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 89 UZK-DA).

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