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Was heißt "zollamtliche Überwachung" der Ausfuhr oder Zerstörung der Waren?

Der Erlass oder die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist oftmals davon abhängig, dass die mit den betreffenden Abgaben belasteten Waren "unter zollamtlicher Überwachung" ausgeführt oder zerstört werden.

Zollamtliche Überwachung bedeutet hier nicht nur die Einhaltung aller für das "normale Ausfuhrverfahren" vorgeschriebenen Regelungen.
Die Tatsache, dass die Waren ordnungsgemäß bei einer Binnenzollstelle zur Wiederausfuhr angemeldet wurden und eine Grenzzollstelle den tatsächlichen Warenausgang bestätigt, reicht beispielsweise für die Einstufung als "zollamtlich überwacht" nicht aus.

Eine Ausfuhr oder Zerstörung gilt nur dann als "zollamtlich überwacht" im Sinne der Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 118 oder Art. 120 Zollkodex der Europäischen Unio (UZK), wenn die damit befassten Zollstellen vorher Kenntnis davon haben, dass damit ein Erlass bzw. eine Erstattung von Abgaben bezweckt wird. Immer dann, wenn diese Kenntnis nicht besteht, liegt keine zollamtliche Überwachung im Sinne dieser Artikel des Unionszollkodex vor.

Der Erlass- oder Erstattungsantrag muss daher immer vor der Ausfuhr oder Zerstörung der Waren gestellt werden.
Erst dann, wenn über den Erlass- oder Erstattungsantrag entschieden ist, dürfen die Waren unter Beachtung der hierzu erteilten Auflagen und der zollrechtlichen Vorschriften ausgeführt oder zerstört werden.

Die Ausfuhr oder Zerstörung vor der Entscheidung über den Erlass- oder Erstattungsantrag bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Hauptzollamts, das über den eingereichten Erlass- oder Erstattungsantrag zu entscheiden hat (Art. 176 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)).

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