Zoll

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Ausfuhr oder Zerstörung der Waren ohne zollamtliche Überwachung

Rechtsgrundlage für den Erlass oder die Erstattung

Die rechtliche Grundlage für den Erlass oder die Erstattung von Einfuhrabgaben bildet in diesem Fall Art. 120 Zollkodex der Europäischen Union (UZK) i.V.m. Art. 180 Durchführungsverordnung (IA). Sie muss im Antrag angegeben werden.

Antragsfrist

Im Fall der Billigkeit ist der Erlass- bzw. Erstattungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der Mitteilung der Zollschuld zu stellen (Art. 121 Abs. 1 Buchstabe a) UZK). Abweichend davon ist bei einem Erlass-bzw. Erstattungsantrag bei einer Ausfuhr/Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung von schadhaften Waren (Art. 118 UZK) die 1-Jahresfrist anzuwenden. Im Fall der Ungültigerklärung der Zollanmeldung (Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK) ist die 90 Tage Frist ab der Annahme der Zollanmeldung anzuwenden.

Nach Ablauf dieser Fristen ist der Anspruch auf den Erlass oder die Erstattung verjährt und hinfällig.
Der Abgabenbetrag gilt als mitgeteilt, wenn dem Abgabenschuldner der entsprechende Bescheid zugeht. In Deutschland gilt gemäß § 122 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ein mit der Post übermittelter Bescheid am 3. Tag nach der Aufgabe als zugegangen. Elektronisch übermittelte Bescheide werden am 3. Tag nach der Absendung als bekannt gegeben angesehen (§ 122 Abs. 2a AO). Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs folgt.

Sachverhalt, der den Erlass oder die Erstattung ermöglicht

Häufig ist eine der Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Erstattung, dass die betreffenden Waren unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt oder zerstört werden. Insbesondere bei schadhaften Waren (Art. 118 UZK) ist die Wiederausfuhr grundsätzlich Bedingung für eine Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben.

Unterbleibt die vorgeschriebene zollamtliche Überwachung, ist damit die Möglichkeit eines Erlasses oder einer Erstattung allerdings noch nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die Abgaben können darüber hinaus noch erlassen oder erstattet werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind.

Die Zollschuld ist nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen

Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Zollschuldner Kenntnis hätte haben müssen, dass sein Verhalten zur Zollschuldentstehung führt. Bei einem Zollschuldner, der wegen seines Berufes regelmäßig mit Zollabfertigungen befasst ist, ist grundsätzlich offensichtliche Fahrlässigkeit gegeben. Eine solche Person muss sich in jedem Fall vorher über die geltenden Vorschriften informieren. Bedient sich der Zollschuldner eines Vertreters (z.B. Zollspediteur), muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen.

Von einer Täuschung ist auszugehen, wenn der Zollschuldner wissentlich falsche Angaben macht, die ursächlich für die Abgabenfestsetzung sind.

Der Antragsteller weist nach,

  • dass die Einfuhrwaren tatsächlich aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden oder
  • dass die Einfuhrwaren zerstört wurden unter der Aufsicht von Personen oder Behörden, die befugt sind, dies amtlich zu bescheinigen.

Alle Papiere, die den Gemeinschaftscharakter der ausgeführten Waren bescheinigen können, werden den Zollbehörden zurückgegeben.

  • Durch die Überlassung der Waren im Anschluss an die Einfuhrabfertigung hatten diese zwischenzeitlich den zollrechtlichen Status von Unionswaren erworben. Es muss daher sichergestellt sein, dass nicht später (beispielsweise bei einer erneuten Einfuhr) eine mit dem Status "Unionsware" verbundene Abgabenbegünstigung (beispielsweise als "Rückware") erlangt werden kann.

Weitere Voraussetzungen für den Erlass oder die Erstattung

Es muss nachgewiesen werden, dass die Waren tatsächlich ausgeführt oder zerstört worden sind.

Nachweise bei einer nicht zollamtlich überwachten Warenausfuhr
Wird Erlass oder Erstattung der Einfuhrabgaben für Waren beantragt, die ohne zollamtliche Überwachung wieder ausgeführt worden sind, muss der Antragsteller folgende Nachweise vorlegen (Art. 180 Abs. 2 IA):

  • ein nach Abschluss des Ausfuhrverfahrens erhaltener Ausgangsvermerk
  • das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung, mit der die Einfuhrverzollung ursprünglich durchgeführt worden ist
  • das bei der ursprünglichen Einfuhrverzollung, der Ausfuhranmeldung oder der Einfuhrverzollung im Bestimmungsland beigefügte Handelspapier (z.B. Rechnung, Lieferschein), das die Ware, für die Erstattung oder Erlass beantragt wird, eindeutig bezeichnet

Können die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt werden oder erweisen sie sich als unzureichend, ist es zulässig, den Ausfuhrnachweis auch mit anderen Dokumenten zu erbringen. Dazu gehören z.B.

  • das Original oder die beglaubigte Abschrift der Zollanmeldung, die im Bestimmungsland für die Einfuhr dieser Waren abgegeben wurde, oder
  • eine Bescheinigung der ausländischen Eingangszollstelle über die Ankunft der Waren.

Wenn die Zollbehörden es für erforderlich halten, sind zur Überprüfung der Identität der ausgeführten Waren mit den eingeführten Waren noch weitere Unterlagen wie Handelspapiere und ähnliche Dokumente vorzulegen.

Nachweise bei einer nicht zollamtlich überwachten Zerstörung
Wird Erlass oder Erstattung für Waren beantragt, die ohne zollamtliche Überwachung zerstört worden sind, muss der Antragsteller folgende Nachweise vorlegen (Art. 180 Abs. 3 IA):

  • die Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden ausgestellt wurde, unter deren Aufsicht sie stattgefunden hat
    oder
  • die Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von der Person abgegeben wurde, unter deren Aufsicht sie stattgefunden hat
    und eine Bescheinigung, die die Befugnis dieser Person zur amtlichen Bescheinigung der Vernichtung oder Zerstörung von Waren nachweist.

Die Dokumente sind jeweils im Original oder in einer beglaubigten Durchschrift vorzulegen.
Die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben zu den zerstörten Waren müssen so genau sein, dass sich die Zollbehörden anhand dieser Angaben überzeugen können, dass diese Waren mit den eingeführten Waren identisch sind.
Wenn die Zollbehörden es für erforderlich halten, sind zur Überprüfung der Identität der zerstörten Waren mit den seinerzeit eingeführten Waren noch weitere Unterlagen wie Handelspapiere und ähnliche Dokumente vorzulegen.

Gründe, die einen Erlass oder eine Erstattung ausschließen, obwohl alle anderen Voraussetzungen vorliegen

Ein Erlass oder eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die unterbliebene zollamtliche Überwachung auf offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten beruht oder wenn eine Täuschung vorlag.

Hinweis

Beteiligter in dem hier gemeinten Sinn ist nicht nur der Antragsteller, sondern jede mit der Erfüllung der Zollvorschriften für die betreffenden Waren befasste Person, also auch ein Spediteur, der die Formalitäten für die Einfuhrabfertigung erledigt. Der Antragsteller muss sich Handeln und Wissen dieser Personen zurechnen lassen.

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