Erlass- bzw. Erstattungsverfahren
Wie läuft ein Erlass- bzw. Erstattungsverfahren ab? Was ist dabei unbedingt zu beachten?
Nachfolgend werden einige grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf eines Erlass- oder Erstattungsverfahrens gegeben. Sie gelten für alle Erlass- bzw. Erstattungsfälle gleichermaßen. Die weitergehenden Einzelheiten finden sich bei den jeweiligen Erlass- bzw. Erstattungsfällen selbst.
Grundsätzlich gilt: Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben dürfen nur erlassen oder erstattet werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Die Fälle, in denen ein Erlass oder eine Erstattung sachlich gerechtfertigt sind, sind im Zollkodex der Europäischen Union (UZK) und in der Durchführungsverordnung (IA) abschließend aufgeführt (Erlass- bzw. Erstattungsfälle). In anderen als den dort genannten Fällen ist ein Erlass oder eine Erstattung nicht möglich.
Die Zollbehörden haben somit zu prüfen, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (auch "Tatbestandsmerkmale" genannt) im jeweiligen Einzelfall gegeben sind. Die diesbezügliche Prüfung bezeichnet man als "Prüfung der materiellen Voraussetzungen".
Diese Prüfung, ob ein Erlass oder eine Erstattung sachlich gerechtfertigt wäre, ist allerdings erst der zweite Schritt. Neben den materiellen Voraussetzungen müssen immer auch bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sein. Hierzu gehören beispielsweise die formgerechte Stellung eines Antrags, die Beachtung festgelegter Fristen und ähnliche Dinge. Entspricht ein Antrag nicht den formellen Anforderungen, müssen ihn die Zollbehörden ohne Prüfung der sachlichen Gründe ablehnen. Ein Erlass oder eine Erstattung kann damit unter Umständen auch schlicht an formellen Versäumnissen scheitern.
Antrag
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden nur erlassen oder erstattet, wenn der hierzu Berechtigte dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, das den Abgabenbescheid erteilt hat. Beim vereinfachten Anmeldeverfahren ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem die ergänzende Zollanmeldung abgegeben worden ist. Hierfür kann der "Antrag auf Erstattung oder Erlass" (Formular 0223) in zweifacher Ausfertigung verwendet werden. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Er muss aber alle Angaben enthalten, die im Formular 0223 vorgesehen sind (Art. 92 Abs. 2 Delegierte Verordnung (DA)). In bestimmten Fällen (Erstattungen nach Art. 118 UZK) ist dem Antrag noch ein Zusatzblatt (Formular 0235) beizufügen.
Formular 0223
Formular 0235
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Antragsgebundenheit gilt nur, wenn die Zollbehörden selbst feststellen, dass angeforderte Abgaben entweder nicht gesetzlich geschuldet waren (Art. 117 UZK), die Erhebung auf einem Irrtum der Zollbehörde basiert (Art. 119 UZK) oder wenn besondere Umstände erkennbar sind, die eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Art. 120 UZK rechtfertigen.
Können aus Sicht des Antragstellers in seinem Fall mehrere Erlass- oder Erstattungsgründe gegeben sein, ist es ratsam, zur Begründung des Antrags alle in Frage kommenden Tatbestände alternativ anzugeben.
Wer ist zur Stellung eines Antrags auf Erlass bzw. Erstattung berechtigt?
Berechtigt, einen Erlass- oder Erstattungsantrag zu stellen, sind
- derjenige, der die Abgaben tatsächlich gezahlt hat,
- der Abgabenschuldner sowie
- derjenige, der dessen Rechte und Pflichten übernommen hat (z.B. ein Rechtsnachfolger).
Bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht kann der Antrag auf Erlass oder Erstattung auch durch einen Vertreter der oben genannten Personen rechtswirksam gestellt werden. Eine Auszahlung an den Vertreter ist allerdings nur möglich, wenn dies durch die Vollmacht geregelt ist.
Gibt es mehrere Antragsberechtigte, so erlöschen die Ansprüche der übrigen Antragsberechtigten, wenn dem Antrag eines Berechtigten entsprochen und der Betrag ausgezahlt wurde. Dies gilt auch im Falle der Gesamtschuldnerschaft.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Antrag auf Erlass oder Erstattung von Abgaben ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein bis drei Jahre) zu stellen. Wie lang dieser Zeitraum im Einzelnen ist, richtet sich nach dem konkreten Erlass- bzw. Erstattungstatbestand.
Im Interesse der Rechtssicherheit kann eine Fristüberschreitung nur in absoluten Ausnahmefällen wie beispielsweise bei höherer Gewalt als Ursache des Fristverstoßes geheilt werden.
Entscheidend für die Einhaltung der Fristen ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang des Erlass- bzw. Erstattungsantrags bei der Zollbehörde.
Innerhalb einer Frist von 30 Tagen teilt die Zollbehörde dem Antragsteller mit, ob sein Erstattungsantrag wirksam angenommen werden kann. Kann der Antrag nicht angenommen werden, z.B. weil erforderliche Angaben fehlen, wird der Antragsteller unter Fristsetzung (längstens 30 Tage) aufgefordert, die fehlenden Informationen nachzureichen. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, nimmt die Zollbehörde den Antrag nicht an und informiert den Antragsteller entsprechend.
Bei einem Erlass oder einer Erstattung von Amts wegen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Zollbehörden feststellen (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung), dass ein solcher Anspruch besteht.
Die Prüfung durch die Zollbehörde
Stellt die Zollbehörde im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts Unstimmigkeiten fest oder bedarf es weiterer Nachweise oder Erklärungen, fordert sie den Antragsteller zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. Angaben auf. Gegebenenfalls veranlasst sie auch eine amtliche Prüfung (sogenannte Nachprüfungsersuchen) der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente oder Bescheinigungen. Falls erforderlich, sind die Waren der Zollbehörde vorzuführen. Können Waren den Zollbehörden nicht vorgeführt werden, kann eine Erstattung oder eine Erlass nur erfolgen, wenn es sich bei den fraglichen Waren nachweislich um die Waren handelt, auf die sich der Antrag bezieht.
Wenn der Zollbehörde alle entscheidungsrelevanten Informationen, Nachweise und Erklärungen vorliegen, berechnet sie die geschuldeten Abgaben und stellt diese den bereits angeforderten Abgaben gegenüber. Die ermittelte Differenz entspricht dem Erlass- bzw. Erstattungsbetrag.
Entscheidung
Die Entscheidung über den Antrag sowie den ggf. zu erlassenen oder zu erstattenden Betrag teilt die Zollbehörde dem Antragsteller schriftlich in Form eines Abgaben- oder Ablehnungsbescheids mit.
Die Auszahlung einer Erstattung erfolgt grundsätzlich an den Antragsteller.
Sind der Erlass oder die Erstattung an eine Auflage gebunden (z.B. an die Wiederausfuhr der Ware oder ihre Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung), muss diese Auflage erst erfüllt werden, bevor die Abgaben tatsächlich ausgezahlt werden. Die Erfüllung der Auflage ist dem Hauptzollamt durch entsprechende Nachweise zu belegen. Einzelheiten hierzu finden sich in Art. 176 bis 180 IA.
Werden Erstattungsbeträge verzinst?
Nein! Erstattete Abgabenbeträge werden durch die Zollbehörden nicht verzinst. Nur dann, wenn der Erstattungsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Ergehen der entsprechenden Entscheidung ausgezahlt wird, erwirbt der Erstattungsberechtigte einen Anspruch auf Zahlung von Erstattungszinsen (Art. 116 Abs. 6 UZK).
Der erlassene bzw. erstattete Betrag ist zu niedrig oder der Antrag wird zu Unrecht abgelehnt
Der Antragsberechtigte kann den Erlass- bzw. Erstattungsantrag mit neuer Begründung wiederholen. Eine solche Wiederholung des Antrags kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn tatsächlich ein anderer, bislang nicht vorgebrachter Grund für einen Erlass oder eine Erstattung in Betracht kommt.
Ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Entscheidung der Zollbehörden unzutreffend ist, kann er entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Abgaben- bzw. Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen. Auch hier sind wieder Fristen zu beachten. Im Rechtsbehelfsverfahren wird die Sach- und Rechtslage dann nochmals umfassend geprüft.