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Allgemeines

Festsetzung des Abgabenbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner

Liegen der Zollstelle alle erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Berechnung der Einfuhrabgaben vor (z.B. Zollwert und Zollsatz), so ist dieser Abgabenbetrag unverzüglich festzusetzen (Art. 101 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK)).

Sobald der Abgabenbetrag festgesetzt worden ist, muss er dem Zollschuldner mitgeteilt werden (Art. 102 Abs. 1 UZK), damit dieser seiner Zahlungspflicht nachkommen kann.
Die Form der Mitteilung richtet sich nach nationalem Recht. In Deutschland gelten hierfür die Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
Danach werden die Steuern grundsätzlich mit einem schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 AO). Bei Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung kann die Mitteilung an den Abgabenschuldner gemäß § 29a Zollverordnung (ZollV) auch in mündlicher Form erfolgen.

Für Einfuhrabgaben, die durch das IT-Verfahren ATLAS im Rahmen einer Teilnehmereingabe festgesetzt werden, wird der Abgabenbescheid elektronisch übermittelt (§ 29b ZollV).

Informationen zu ATLAS

Wird der Abgabenbescheid mit einfachem Brief zur Post gegeben oder elektronisch übermittelt, gilt er grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO).
Bei einer Übermittlung mit einfachem Brief ins Ausland sieht der Gesetzgeber eine längere Frist vor. Diese Abgabenbescheide gelten einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Soll die Mitteilung über ein sogenanntes Abholfach bei der Zollstelle erfolgen, gilt der Abgabenbetrag einen Tag nach dem der Abgabenbescheid in das Abholfach eingelegt wurde, als mitgeteilt. Diese Verfahrensweise bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Der Tag der Bekanntgabe ist wichtig für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist bzw. der Berechnung der Frist für einen Erlass- oder Erstattungsantrag.

Buchmäßige Erfassung

Die festgesetzten Abgabenbeträge sind in die vorgesehenen internen Bücher der Zollstelle einzutragen. Dieses Verfahren nennt man gemäß Art. 104 Abs. 1 UZK "buchmäßige Erfassung".
Hintergrund hierfür ist die Ertragshoheit der Europäischen Union (EU) für Zölle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten zwar erhoben werden, aber an den Haushalt der EU abzuführen sind. Mit der buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrages entsteht der Anspruch der EU auf Abführung dieser Eigenmittel.
Als buchmäßige Erfassung gilt grundsätzlich die Fertigstellung des Abgabenbescheides.

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