Verzicht auf die Mitteilung der Zollschuld
Obwohl eine Zollschuld entstanden ist, wird in bestimmten Fällen auf eine Mitteilung dieser an den Zollbeteiligten verzichtet.
Keine Mitteilung der Zollschuld erfolgt gemäß der in den Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK) festgelegten Fälle:
Vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle
Vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle werden nicht mitgeteilt, weil noch nicht feststeht, ob sie tatsächlich erhoben werden sollen. Der Zollbeteiligte hat deshalb bei der Überführung der davon betroffenen Waren in den freien Verkehr zunächst lediglich eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls zu hinterlegen.
Verbindliche Zolltarifauskunft oder Verbindliche Ursprungsauskunft
Oftmals lassen sich Beteiligte vor der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren eine sogenannte "Verbindliche Auskunft" erteilen, welche die Zollbehörden und den Inhaber dieser verbindlichen Auskunft hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung ("Verbindliche Zolltarifauskunft“) oder hinsichtlich der Feststellung des Warenursprungs ("Verbindliche Ursprungsauskunft") bindet. Beide Feststellungen beeinflussen als Bemessungsgrundlagen die Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Der Inhaber der verbindlichen Auskunft erhält damit Rechts- und Planungssicherheit bei der Kalkulierung seines Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäfts.
Informationen zu "Verbindliche Zolltarifauskunft"
Informationen zu "Verbindliche Ursprungsauskunft"
Verbindliche Auskünfte der Zollbehörden können jedoch im Zusammenhang mit einer Rechtsänderung oder einer geänderten Auslegung des Zolltarifs oder der Ursprungsregeln ungültig werden. Sie können außerdem durch Zollbehörden widerrufen oder geändert werden.
Im Falle einer geänderten Auslegung des Zolltarifs oder der Ursprungsregeln kann der Inhaber die ursprüngliche Auskunft in einem solchen Fall noch für höchstens sechs Monate weiterverwenden. Das bedeutet, dass für diesen Zeitraum die Abgaben in der Höhe zu erheben sind, die sich aus der verbindlichen Auskunft ergibt. Dieses Recht gilt aber nur für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, für die die Kaufverträge bereits rechtsverbindlich abgeschlossen waren, bevor die Auskunft ungültig oder ihr Widerruf bzw. ihre Änderung wirksam wurde.
Diese Regelung trägt dem Vertrauensschutz Rechnung. Schließlich besteht der Sinn und Zweck einer verbindlichen Auskunft nach Art. 33 UZK in erster Linie darin, dem Beteiligten eine verlässliche Grundlage für geschäftliche Dispositionen zu geben.
Gerichtlich für ungültig erklärte Vorschriften
Die Zollschuld wurde aufgrund allgemeiner Vorschriften nicht oder geringer mitgeteilt und diese Vorschriften wurden später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt.
Der zu erhebende Betrag unterschreitet einen festgelegten Mindestbetrag
Wenn der Abgabenbetrag
- bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro,
- im Reiseverkehr weniger als 3 Euro,
- sonst weniger als 5 Euro
beträgt und die Abgabenschuld gem. Art. 79 oder 82 UZK entstanden ist, erfolgt gemäß Art. 88 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)) i.V.m. § 23 Zollverordnung (ZollV) keine Erhebung. Diese Beträge gelten für den einzelnen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang.
Wurde ein Beteiligter nach § 30a Tabaksteuergesetz (TabStG) verwarnt und ist die Abgabenschuld nach Art. 79 UZK entstanden, werden ZOLLEU und Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben, wenn sie jeweils weniger als 10,00 Euro betragen (§ 23 Abs. 2 ZollV).
Verjährung
Die Erhebung von Einfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 103 Abs. 1 UZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht (Art. 103 Abs. 2 UZK).
Verzicht auf eine buchmäßige Erfassung
In den Fällen, in denen auf die Mitteilung der Zollschuld an den Beteiligten verzichtet wird, kann ebenfalls auf die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags verzichtet werden.