Der Gesetzgeber hat die Mitgliedstaaten ermächtigt, von der Nacherhebung von Abgaben im Rahmen bestimmter Betragsgrenzen abzusehen (Art. 88 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)). In Deutschland wird von der Nacherhebung abgesehen, wenn die Summe der nachzuerhebenden Abgabenbeträgen bei Zollanmeldungen
- die bei Einfuhren im Reiseverkehr abgegeben worden sind, weniger als 3,00 Euro,
- sonst weniger als 5,00 Euro
je Erhebungsmaßnahme beträgt (§ 23 ZollV). Hat eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Abgabenfestsetzungen zu den einzelnen Positionen jeweils als gesonderte Erhebungsmaßnahme (Art. 222 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)).
Eine Zusammenfassung mehrerer Vorgänge mit der Folge, dass der Mindestbetrag dann überschritten wird, ist nicht zulässig.