Der Zollbeteiligte soll auf die Gültigkeit des durch die Zollbehörden angewandten Rechtes vertrauen können.
Eine Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hat daher zu unterbleiben, wenn die seinerzeitige Abgabenfestsetzung bzw. der Verzicht auf die Anforderung der Abgaben dem damals geltenden Recht entsprach, diese für den Abgabenschuldner günstige Vorschrift aber zwischenzeitlich durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, Art. 102 Abs. 1 Buchstabe c) Zollkodex der Union (UZK).
Diese Regelung gilt auch dann, wenn die betreffende Rechtsnorm rückwirkend für ungültig erklärt wird.
Unionsrechtliche Vorschriften (Verordnungen und Richtlinien der EU) können ausschließlich durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungültig erklärt werden.
Nationale Gesetze werden im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt. Der Begriff "Gesetz" meint hier abweichend von der sonst im Abgabenrecht üblichen Sprachregelung nicht jede Rechtsnorm, sondern ausschließlich formelle Gesetze. Alle anderen nationalen Vorschriften (beispielsweise Rechtsverordnungen wie die Zollverordnung oder die Einreise-Freimengen-Verordnung) können auch von jedem anderen Gericht für ungültig erklärt werden.