In bestimmten Fällen sollen Abgabenbeträge durch die Zollbehörden nicht oder nicht in der gesetzlich geschuldeten Höhe erhoben werden. Abgaben, die von vornherein nicht zu erheben waren, dürfen konsequenterweise auch nicht nacherhoben werden.
Die Fälle, in denen von vornherein auf die Festsetzung und Anforderung von Abgaben verzichtet wird, sind in Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK) festgelegt.