Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Verbot der Mitteilung der Zollschuld

In bestimmten Fällen sollen Abgabenbeträge durch die Zollbehörden nicht oder nicht in der gesetzlich geschuldeten Höhe erhoben werden. Abgaben, die von vornherein nicht zu erheben waren, dürfen konsequenterweise auch nicht nacherhoben werden.

Die Fälle, in denen von vornherein auf die Festsetzung und Anforderung von Abgaben verzichtet wird, sind in Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK) festgelegt.

Fälle des Verbots der Mitteilung der Zollschuld

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen