Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind, Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK).
Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre, Art. 103 Abs. 2 UZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO).
Wurde lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 378 AO begangen, bleibt es bei der dreijährigen Frist.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch erloschen.
Die Verjährung tritt nicht immer auf den Tag genau nach drei oder zehn Jahren ein. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsbehelf nach Art. 44 UZK eingelegt wurde, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe a) UZK.
Weiterhin verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe b) UZK.
Ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss deshalb immer konkret geprüft werden. Generell lässt sich nur sagen, dass die Verjährung frühestens am auf den dritten Jahrestag der Entstehung der Abgabenschuld folgenden Tag eintritt (also beispielsweise der 19. Oktober 2010 bei einer Entstehung der Abgabenschuld am 18. Oktober 2007).