Zoll

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Absehen von der Nacherhebung

Es gibt Situationen, in denen eine Nacherhebung den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Beteiligten in das Handeln der Zollbehörden widersprechen würde. Daneben kann auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie einer Nacherhebung entgegenstehen.
Will die Zollbehörde von einer Nacherhebung absehen, hat sie die Verfahrensvorschriften der Artikel 88 bis 90 Delegierte Verordnung (DA) zu beachten. Unter Umständen muss sie vorher die Zustimmung der EU-Kommission einholen.

Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist in folgenden Fällen untersagt:

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