Nicht immer werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben durch die Zollbehörden in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erfasst und angefordert.
Dies kann verschiedene Ursachen haben, z.B.
- falsche Angaben in der Zollanmeldung, die die Zollbehörden der Abgabenermittlung zugrunde legten,
- die Anwendung unzutreffender Abgabensätze oder die unzutreffende Ermittlung von Bemessungsgrundlagen,
- Schreib- oder Rechenfehler im Abgabenbescheid.
Stellen die Zollbehörden oder der Beteiligte fest, dass Abgaben irrtümlich nicht oder zu niedrig angefordert wurden, muss die unrichtige Abgabenfestsetzung korrigiert werden. Dies geschieht durch eine Nacherhebung beim Abgabenschuldner. Nacherhoben wird der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag und dem tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag.
Die rechtlichen Grundlagen für die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten die Artikel 101 bis 103 Zollkodex der Union (UZK). Dort sind auch die Ausnahmefälle aufgeführt, in denen aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes oder der Verwaltungsökonomie von der Nacherhebung abzusehen ist.
Regelungen zum Verfahren der Nacherhebung finden sich außerdem in den Artikeln 88 bis 90 Delegierte Verordnung (DA).
Der Nacherhebungsbetrag wird dem Betroffenen durch das zuständige Hauptzollamt mit einem neuen Bescheid mitgeteilt.