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Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b) Unionszollkodex

Dem Beteiligten oder auch einem Dritten (z.B. Spediteur) kann auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen ein Zahlungsaufschub gewährt werden. Dieser ist von der Leistung einer Gesamtsicherheit abhängig und kommt nur für Abgaben in Betracht, die bei der Überlassung in den freien Verkehr entstanden sind.

Von größter praktischer Bedeutung ist hier der laufende Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchstabe b) UZK. Hierbei müssen die Abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, wobei alle Einfuhren, die in diesem Zeitraum getätigt wurden, zusammengefasst werden. Da es sich beim laufenden Zahlungsaufschub nicht um ein besonderes Zollverfahren im Sinne von Art. 5 Nr. 16 UZK handelt, richten sich die Bestimmungen zur seiner Bewilligung nicht nach Art. 211 UZK.

Der laufende Zahlungsaufschub dient nicht der Verlängerung des Zahlungsziels. Er ist deshalb nur zu bewilligen, wenn aufgrund regelmäßiger Überlassung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubs ein wirtschaftliches Bedürfnis sowohl für den Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Zollverwaltung für diese Zahlungserleichterung besteht.

Unter regelmäßigen Überlassungen in den zollrechtlich freien Verkehr versteht die Zollverwaltung derzeit mindestens 2 Überlassungen im Monat bzw. 25 Überlassungen im Jahr, die der Antragsteller unter Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubs durchführt.

Abweichend davon können jedoch Anträge auf Bewilligung der Kontoart Einfuhrumsatzsteuer- ohne Sicherheitsleistung von Unternehmen gestellt werden, deren jährliches Einfuhrvolumen unter der oben angegebenen Mindestzahl an Einfuhren liegt. Ein wirtschaftliches Bedürfnis liegt auch vor, wenn für die unterhalb dieser Anzahl liegenden Einfuhren aber mindestens 10.000 Euro Einfuhrumsatzsteuer im Monatsdurchschnitt bzw. 120.000 Euro Einfuhrumsatzsteuern im Jahr zu entrichten sind oder wenn Antragsteller beabsichtigen, Einfuhren zu tätigen, die die Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer in dieser Höhe zur Folge haben. Für Unternehmen, denen ein solcher Aufschub gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex gewährt wurde, wird die Einfuhrumsatzsteuer erst am 26. des zweiten auf eine Abfertigung folgenden Monats fällig (§ 21 Abs. 3a) UStG).

Bewilligungen zum laufenden Zahlungsaufschub werden widerrufen, wenn die jährlichen Auswertungen ergeben, dass diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

Antrag

Der Zahlungsaufschub ist schriftlich mit dem Formular 0580 zu beantragen. Der Antrag ist bei einem der sieben bundesweit für ihren Firmensitz zuständigen Bewilligungshauptzollämter zu stellen.
Welches der unten aufgeführten Bewilligungshauptzollämter für Ihren Antrag zuständig ist, erkennen Sie an den zugeordneten für Sie örtlich zuständigen Hauptzollämtern.

Bewilligungshauptzollamt für den ZahlungsaufschubFür den Firmensitz örtlich zuständiges HZA
Hauptzollamt Hannover
Postfach 26 29
30026 Hannover
Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Hannover, Magdeburg, Osnabrück, Potsdam
Hauptzollamt Hamburg
Postfach 11 14 84
20414 Hamburg
Bremen, Hamburg, Oldenburg
Hauptzollamt Kiel
Postfach 23 80
24022 Kiel
Itzehoe, Stralsund, Kiel
Hauptzollamt München
Postfach 20 09 45
80009 München
Augsburg, Landshut, Rosenheim, München
Hauptzollamt Nürnberg
Postfach 22 59
90009 Nürnberg
Erfurt, Nürnberg, Regensburg, Schweinfurt
Hauptzollamt Stuttgart
Postfach 13 10 61
70068 Stuttgart
Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stuttgart, Ulm
Hauptzollamt Münster
Postfach 36 29
48020 Münster
Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Münster, Köln, Krefeld

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein laufender Zahlungsaufschub auch Antragstellern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern (Schweiz, Liechtenstein) gewährt werden. Der Antrag ist in diesem Fall bei dem Aufschub-Hauptzollamt zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Waren in erster Linie abgefertigt werden sollen. Das Hauptzollamt Stuttgart ist zuständig für Antragsteller mit Hauptsitz in der Schweiz oder Liechtenstein.

Dem Antrag auf Zahlungsaufschub sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister nach dem neuesten Stand oder
  • eine Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • die Kopie des Antrags auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Art. 89 Abs. 5 UZK i.V.m. Art. 95 UZK,
  • ein vom Kreditinstitut bestätigtes SEPA-Firmenlastschriftmandat (Formular 032020) im Original mit 2 Mehrausfertigungen,
  • ggf. die im Antrag angegebene Anzahl an Aufschubnehmerausweisen, die vom Antragsteller auf der Rückseite bereits ausgefüllt sein müssen.

Bewilligung

Die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs erfolgt mit dem Formular 0581. Diesem wird das Merkblatt 0586 beigefügt. Die Gewährung einer Bewilligung für laufenden Zahlungsaufschub setzt voraus, dass zuvor eine Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Art. 95 UZK von dem für den Ort der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Unternehmens örtlich zuständigen Hauptzollamt erteilt wurde. Zahlungsaufschub ohne eine entsprechende Sicherheitsleistung kann nur für Einfuhrumsatzsteuer bewilligt werden, die in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Auch für diese Fälle ist bei dem für den Ort der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke örtlich zuständigen Hauptzollamt ein Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit zu stellen.

Der Aufschubnehmer hat selbst zu überwachen, dass der zu zahlende Betrag an Abgaben, der durch eine Sicherheitsleistung abgesichert ist, den Referenzbetrag nicht überschreitet. Der Referenzbetrag errechnet sich aus den Abgaben für die regelmäßigen Einfuhren innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen (Globalisierungszeitraum).

Aufschubnehmerausweis

Sofern Antragsteller in Einzelfällen noch Aufschubnehmerausweise benötigen, würde die beantragte Anzahl an Aufschubnehmerausweisen (Vordruck 0582), die mit der Aufschrift "E" für eigene Abgabenschulden oder "F" für fremde Abgabenschulden gekennzeichnet sind, mit der Bewilligung ausgegeben. Diese wären bei der Zollabfertigung vorzulegen.

Inanspruchnahme des Zahlungsaufschubs

Im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) wird die Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs durch Eintragen des entsprechen Schlüssels im Feld Zahlungsart in der Anmeldungsmaske "Allgemeine Anmeldedaten" beantragt. Die Authentifizierung des Aufschubnehmers im IT-Verfahren ATLAS erfolgt über eine spezielle "Aufschub-BIN" (Aufschub-Beteiligtenidentifikationsnummer).

Bei der Zollabfertigung ist die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gesondert im Einheitspapier (Feld 48) oder auf einem besonderen Blatt zu beantragen (Aufschubantrag). Die Zollstelle prüft dabei, ob der Aufschubantrag von einer Person unterzeichnet wurde, deren Name und Unterschriftsprobe auf der Rückseite des Aufschubnehmerausweises aufgeführt ist. Für jeden Abgabenbescheid wird eine Aufschubbescheinigung gefertigt. Das Erststück erhält der Abgabenschuldner. Das Zweitstück ist für die Bundeskasse Trier bestimmt.

Beteiligtenidentifikationsnummer (BIN)

Aufschub-BIN-Antrag

Zahlung

Die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten und gem. Art. 110 b) UZK aufgeschobenen Einfuhrabgabenbeträge (Zölle bzw. Einfuhrverbrauchsteuern) sind spätestens am 16. Tag des darauf folgenden Kalendermonats durch den Aufschubnehmer an die Bundeskasse Trier zu entrichten.

Dies gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein laufender Zahlungsaufschub gem. Art. 110 b) UZK zur ausschließlichen Inanspruchnahme der Sonderregelung gem. § 21 a Umsatzsteuergesetz bewilligt wurde.

Für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Übrigen gilt abweichend Folgendes:

Aufschubnehmer gem. Art. 110 b) UZK haben die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten und aufgeschobenen EUSt-Beträge spätestens am 26. Tag des zweiten darauffolgenden Kalendermonats an die Bundeskasse Trier zu entrichten (Art. 3, 2. Corona-SteuerhilfeG vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512) i.V.m. § 21 Abs. 3a) UStG.

Bei Antragstellung für einen laufenden Zahlungsaufschub für EUSt gem. Art. 110 b) UZK oder den Zahlungsaufschub nach Art. 110 c) UZK (gesichert) sind die unterschiedlichen Fälligkeiten von Zoll bzw. Einfuhrverbrauchsteuern und EUSt bei der Berechnung des Referenzbetrages für die zugehörigen Bewilligungen für eine Gesamtsicherheit zugrunde zu legen.

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