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Zahlung der Abgaben ohne Zahlungserleichterung

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Zahlung der Abgaben ohne Zahlungserleichterung

Die von der Zollstelle buchmäßig erfassten und dem Zollschuldner mitgeteilten Abgabenbeträge sind gemäß Art. 108 Unionszollkodex (UZK) innerhalb festgesetzter Fristen zu entrichten.
Wird keine Zahlungserleichterung (z.B. in Form des laufenden Zahlungsaufschubs) in Anspruch genommen, so räumt die Zollstelle bei gewerblichen Einfuhren grundsätzlich eine Zahlungsfrist von bis zu zehn Tagen nach der Mitteilung des Abgabenbetrags ein.

Bei Privateinfuhren erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Zollabfertigung die Zahlung des Abgabenbetrags. Bei der Berechnung der Zahlungsfrist sind somit die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung sowie die Mitteilung des Abgabenbetrags zu berücksichtigen.

Beispiel

Der Abgabenbescheid wird am Mittwoch, dem 16. März, buchmäßig erfasst und mit einfachem Brief zur Post gegeben; er enthält eine Zahlungsfrist von zehn Tagen.
Als mitgeteilt gilt dieser Abgabenbescheid am dritten Tag nach seiner Aufgabe, also am Sonnabend, dem 19. März. Da das Fristende auf einen Sonnabend fällt, verlängert sich die Dreitagesfrist bis zum nächstfolgenden Werktag, also Montag, den 21. März. Die Zehn-Tages-Zahlungsfrist beginnt am Dienstag, dem 22. März; der Tag der Bekanntgabe wird hierbei nicht mitgerechnet.
Die Zahlungsfrist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also am Donnerstag, dem 31. März.

Fällt das Ende dieser Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet diese Frist erst mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Eine Zahlung nach dem 31. März wäre demnach nicht mehr fristgerecht und löst die in Art. 114 UZK vorgesehenen Verzugsfolgen (u.a. Verzugszinsen, ggf. Zwangsvollstreckung) aus.

Zahlungen

Zahlungen können bar, unbar oder im Wege der Verrechnung geleistet werden. Bewirkt werden sie durch:

  • Überweisung oder Einzahlung auf das Konto einer Zollzahlstelle
  • Übergabe oder Übersendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bar und Schecks)
  • Abbuchungsauftrag (SEPA-Firmenlastschriftmandat), dies ist jedoch nur für ergänzende Zollanmeldungen und für Nacherhebungs-, Erstattungs- oder Erlassvorgänge möglich. Für Privatpersonen ist das SEPA-Lastschriftverfahren nicht vorgesehen.
  • Verrechnung

Über jede Zahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln wird der einzahlenden Person eine Quittung erteilt.

Kartenzahlung

Kartenzahlungen sind bei den Dienststellen der Zollverwaltung grundsätzlich möglich. Für die Zahlung gelten der von der bezogenen Bank jeweils individuell festgelegte Verfügungsrahmen sowie zusätzlich die von der Zollverwaltung festgelegten absoluten Betragsobergrenzen.

Privatpersonen

Für Privatpersonen, die als Schuldner der Abgaben augenscheinlich nicht gewerblich tätig sind, gelten folgende Obergrenzen:

  • Physische Kreditkarte (Mastercard, Visa): 5.000 Euro
  • Physische Girocard (Debit-Karte): Ohne Begrenzung zollseitig, jedoch nur bis zum festgelegten Banklimit
  • Kontaktloses Bezahlen per Smartphone oder Smartwatch generell für alle Kartenarten: 5.000 Euro

Für Privatpersonen, die Einfuhren mit augenscheinlich gewerblichem Hintergrund tätigen, gilt eine Betragsobergrenze von 2.000 Euro.

Unternehmen

Bei Kartenzahlungen zu Vorgängen mit gewerblichem Hintergrund (z.B. Abfertigungen von Spediteuren bzw. Firmen) liegt die Betragsobergrenze unabhängig von der Art der Kartenzahlung (gilt auch für kontaktlose Zahlung per Smartphone oder Smartwatch) bei 2.000 Euro.

eZOLL-App

In dieser App ist die Bezahlung über ePayBL (ePayment Bund-Länder) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie z.B. die Kreditkartenzahlung.

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