Die von der Zollstelle buchmäßig erfassten und dem Zollschuldner mitgeteilten Abgabenbeträge sind gemäß Art. 108 Unionszollkodex (UZK) innerhalb festgesetzter Fristen zu entrichten.
Wird keine Zahlungserleichterung (z.B. in Form des laufenden Zahlungsaufschubs) in Anspruch genommen, so räumt die Zollstelle bei gewerblichen Einfuhren grundsätzlich eine Zahlungsfrist von bis zu zehn Tagen nach der Mitteilung des Abgabenbetrags ein.
Bei Privateinfuhren erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Zollabfertigung die Zahlung des Abgabenbetrags. Bei der Berechnung der Zahlungsfrist sind somit die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung sowie die Mitteilung des Abgabenbetrags zu berücksichtigen.
Zahlungen
Zahlungen können bar, unbar oder im Wege der Verrechnung geleistet werden. Bewirkt werden sie durch:
- Überweisung oder Einzahlung auf das Konto einer Zollzahlstelle
- Übergabe oder Übersendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bar und Schecks)
- Abbuchungsauftrag (SEPA-Firmenlastschriftmandat), dies ist jedoch nur für ergänzende Zollanmeldungen und für Nacherhebungs-, Erstattungs- oder Erlassvorgänge möglich. Für Privatpersonen ist das SEPA-Lastschriftverfahren nicht vorgesehen.
- Verrechnung
Über jede Zahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln wird der einzahlenden Person eine Quittung erteilt.
Kartenzahlung
Kartenzahlungen sind bei den Dienststellen der Zollverwaltung grundsätzlich möglich. Für die Zahlung gelten der von der bezogenen Bank jeweils individuell festgelegte Verfügungsrahmen sowie zusätzlich die von der Zollverwaltung festgelegten absoluten Betragsobergrenzen.
Privatpersonen
Für Privatpersonen, die als Schuldner der Abgaben augenscheinlich nicht gewerblich tätig sind, gelten folgende Obergrenzen:
- Physische Kreditkarte (Mastercard, Visa): 5.000 Euro
- Physische Girocard (Debit-Karte): Ohne Begrenzung zollseitig, jedoch nur bis zum festgelegten Banklimit
- Kontaktloses Bezahlen per Smartphone oder Smartwatch generell für alle Kartenarten: 5.000 Euro
Für Privatpersonen, die Einfuhren mit augenscheinlich gewerblichem Hintergrund tätigen, gilt eine Betragsobergrenze von 2.000 Euro.
Unternehmen
Bei Kartenzahlungen zu Vorgängen mit gewerblichem Hintergrund (z.B. Abfertigungen von Spediteuren bzw. Firmen) liegt die Betragsobergrenze unabhängig von der Art der Kartenzahlung (gilt auch für kontaktlose Zahlung per Smartphone oder Smartwatch) bei 2.000 Euro.
eZOLL-App
In dieser App ist die Bezahlung über ePayBL (ePayment Bund-Länder) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie z.B. die Kreditkartenzahlung.