Nach dem Unionzollkodex ist die Bewilligung oder die Inanspruchnahme zollrelevanter Vorgänge und Verfahren von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Hierbei wird jeweils zwischen der Sicherung von entstandenen und möglicherweise entstehenden Abgaben unterschieden.
Entstandene Abgaben sind Abgaben im Zusammenhang mit
- der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zahlungsaufschub oder
- der Vereinfachten Überführung in den freien Verkehr.
Möglicherweise entstehende Abgaben sind bei folgenden Zollvorgängen abzusichern:
- Vorübergehende Verwahrung
- Zolllager
- Verwendung (Endverwendung und vorübergehende Verwendung soweit keine mündliche Anmeldung oder Anmeldung durch andere Form der Willenserklärung möglich ist)
- Aktive Veredelung und passive Veredelung (hier nur bei der vorzeitigen Einfuhr von Veredelungserzeugnissen bzw. Ersatzerzeugnissen)
- Versand
Da sich diese zollrechtlichen Abläufe meist auf mehrere Zollvorgänge oder Zollanmeldungen beziehen, ist die erforderliche Sicherheit grundsätzlich in Form einer Gesamtsicherheit zu leisten, welche einer Bewilligung bedarf. Diese ist auch für mitgliedstaatenübergreifende Verfahren möglich.
Die Gesamtsicherheit kann in Form einer Verpflichtungserklärung oder als Barsicherheit geleistet werden. Für die Sicherung des Unionsversandverfahrens ist die Leistung nur in Form einer Verpflichtungserklärung möglich.