Antrag und Bewilligung
Bewilligungen können auf Antrag nur natürlichen Personen, Personenvereinigungen oder juristischen Personen erteilt werden, die in der Union ansässig sind, keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Zudem muss das betreffende Zollverfahren regelmäßig in Anspruch genommen bzw. ein Verwahrungslager betrieben werden oder der Antragsteller muss über praktische oder berufliche Befähigungen verfügen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen (siehe auch Art. 95 Abs. 1 Unionszollkodex - UZK).
Der Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit einschließlich einer Verringerung oder Befreiung ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke erfolgt oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.
Dem Antrag (Formular 0597) sind die Teile I und II und sofern die praktische oder berufliche Befähigung nachgewiesen werden soll, Teil V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beizufügen. Sofern eine Verringerung oder Befreiung beantragt wird, sind gundsätzlich die Teile I-V des Fragebogens einzureichen.
Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei.
Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung oder einer anderen Bewilligung bei der die vorgenannten Teile des Fragebogens geprüft wurden, kann auf die erneute Übermittlung der Teile des Fragebogens verzichtet werden, wenn die dem Zoll vorliegenden Informationen aktuell sind. Nur Teil V ist ggf. erforderlich (z.B. bei Inhabern einer AEO S-Bewilligung).
Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.
Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung