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Reduzierung der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zu leistende Sicherheit für die Gesamtsicherheit auf 50 Prozent oder 30 Prozent des Referenzbetrags reduziert werden. Zudem ist auch der Verzicht auf die Sicherheitsleistung möglich.

Die Entscheidung, ob und wie weit eine Gesamtsicherheit reduziert werden kann, ist zunächst davon abhängig, ob es sich um entstandene oder möglicherweise entstehende Abgaben handelt.

Allgemeines

Die Bewilligung einer ermäßigten Sicherheit für bereits entstandenen Zollschulden (z.B. Zahlungsaufschub) setzt eine AEO C-Bewilligung voraus (Art. 95 Abs. 3 Unionszollkodex - UZK). Möglich ist eine Reduzierung auf 30 Prozent des Referenzbetrages (Art. 158 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 - UZK-IA).

Für möglicherweise entstehende Abgaben ist eine Reduzierung auf 50 Prozent oder 30 Prozent des Referenzbetrags und eine Befreiung von der Sicherheitsleistung möglich. Der Gesetzesgeber hat die Voraussetzungen für die einzelnen Reduzierungsstufen gestaffelt (Art. 84 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 - DA).

Dem Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit i.V.m. einer Reduktion der Sicherheit bzw. einem Verzicht sind daher noch zusätzlich zu den Teilen III und ggf. V noch die Teile III und IV des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen und die erforderlichen Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse) beizufügen.
Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung oder einer anderen Bewilligung, bei der die vorgenannten Teile des Fragebogens geprüft wurden, kann auf die erneute Übermittlung verzichtet werden, wenn die dem Zoll vorliegenden Informationen aktuell sind.

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