Referenzbetrag
Die Höhe der Gesamtsicherheit (Referenzbetrag) wird nach Art. 90 Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 155 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) berechnet und entspricht dem Betrag der Zollschuld (Einfuhrabgaben) und anderer entstandene Abgaben, soweit diese zur Berechnung des Referenzbetrages hinzugezogen werden müssen.
Bei Personen und Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist grundsätzlich nur der Betrag der Zollschuld (Einfuhrabgaben) abzusichern, d.h. die Einfuhrumsatzsteuer kann außer Betracht bleiben.
Nur in folgenden Konstellationen sind zusätzlich auch die Einfuhrumsatz- und ggf. Verbrauchsteuern abzusichern:
- beim Versandverfahren
- bei grenzüberschreitender Nutzung der Gesamtsicherheit, z.B. Beförderung im Zolllagerverfahren (Art. 89 Abs. 2 UZK)
Der Referenzbetrag wird in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt und dem Antragsteller auf folgender Grundlage festgelegt:
- Wert der in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführten Waren (Berechnungszeitraum 12 Monate)
- Zollsatz
- Durchschnittliche Verfahrensdauer (z.B. bei Aktiver Veredelung) bzw. höchst mögliche Auslastung (z.B. bei Zolllager, Verwahrungslager)
Sofern keine erforderlichen Daten verfügbar sind, wird der Referenzbetrag auf 10.000 Euro je Anmeldung festgelegt, es sei denn, das Hauptzollamt veranschlagt aufgrund anderer bekannter Informationen einen abweichenden Betrag.
Weitere Informationen und Beispiele für die Berechnung des Referenzbetrages sind in dem Leitfaden zur Sicherheitsleistung (in englischer Sprache) sowie im Leitfaden für die besonderen Verfahren konkretisiert.