Mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 durch die Kommission der Europäischen Union wurde die Angabe einer EORI-Nummer im Antragsformular auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Artikel 6 und Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 verpflichtend eingeführt.
Somit ist für alle Antragstellenden und ihre bevollmächtigte Vertretung (z.B. Anwaltskanzleien), die einen neuen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen oder ihre bestehenden Anträge ändern oder verlängern wollen, bei der Antragstellung zwingend eine EORI-Nummer anzugeben.
Die angegebene EORI-Nummer muss der antragstellenden Person bzw. deren Vertretung eindeutig zugeordnet sein. Es ist beispielsweise nicht möglich, in dem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden die EORI-Nummer einer Tochtergesellschaft zu verwenden. Die EORI-Nummer kann unabhängig von einer Geschäftstätigkeit im grenzüberschreitenden Warenverkehr beantragt und erteilt werden, da diese im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes durch Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist (Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA).