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Fragen und Antworten zur EORI-Nummer und Niederlassungsnummer

Generelle Fragen zur EORI-Nummer

Wer benötigt eine EORI-Nummer?

Sie als Wirtschaftsbeteiligter, das heißt als Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind (Art. 5 Nr. 5 UZK), benötigen eine EORI-Nummer.

Personen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH) oder rechtsfähige Personenmehrheiten (insbesondere Personengesellschaften z.B. GbR, OHG, KG).

Eine Geschäftstätigkeit muss vorliegen. Diese ist grundsätzlich bei jeder Tätigkeit gegeben, für die eine Anmeldung zum Handelsregister und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist/sind, oder die im Rahmen eines freien Berufs ausgeübt wird.

Schließlich muss eine Tätigkeit vorliegen, die unter das Zollrecht fällt. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung abgegeben wird (auch als Vertreter) oder Waren gestellt werden.

Datenübermittlungsdienstleister und technische Nachrichtensender, die im Auftrag eines Anmelders oder seines Vertreters Nachrichten mit der Zollverwaltung austauschen, gelten auch als Wirtschaftsbeteiligte.

Personen, die nur mittelbar von solchen Tätigkeiten betroffen sind, gelten nicht als Wirtschaftsbeteiligte. Insbesondere liegt eine Geschäftstätigkeit, die unter das Zollrecht fällt, nicht vor, wenn z.B. eine einzelne Einfuhr veranlasst wird, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht (z.B. Bestellung von Schokolade in einem Drittland durch eine Anwaltskanzlei).

Sollten Sie kein Wirtschaftsbeteiligter sein, ist eine EORI-Nummer dennoch erforderlich, wenn andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diese verlangen.

Die Vergabe der EORI-Nummer ist kostenlos.

Welches Formular ist zur Beantragung einer EORI-Nummer zu verwenden und wo ist es zu finden?

Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben.

Der Beteiligte hat die Möglichkeit, die EORI-Nummer über das Zoll-Portal schnell, bequem und medienbruchfrei zu beantragen. Ein hierfür benötigtes Servicekonto kann im Zoll-Portal eingerichtet werden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" [Anmeldung notwendig]

Alternativ können die Antrags-Formulare 0870a (EORI-Nummer) oder 0870c (Privatpersonen) per E-Mail (als PDF-Dokument), per Post oder per Fax bei der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement eingereicht werden.

Kontakt

Generalzolldirektion
- Dienstort Dresden -
Stammdatenmanagement

Fax: 0351 44834-442, -443, -444

E-Mail: antrag.eori­@zoll.de

Anschrift:
Carusufer 3-5, 01099 Dresden
Postfach 10 07 61, 01077 Dresden

Eine entsprechende Ausfüllanleitung finden Sie beim Öffnen der jeweiligen Version des Formulars 0870.

Formular 0870a
Formular 0870c
Weitere Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer

Habe ich die Möglichkeit, auf die EORI-Nummer zu verzichten?

Nein, sofern Sie Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Art. 5 Nr. 5 UZK und mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind, benötigen Sie zwingend eine eigene EORI-Nummer.

Benötige ich als ausländischer Wirtschaftsbeteiligter eine EORI-Nummer?

Die EORI-Nummer ist von einem Wirtschaftsbeteiligten, der seinen Sitz im Zollgebiet der Union hat, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem er ansässig ist.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist, sollte den Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer in dem Mitgliedstaat, in dem er erstmals eine Zollanmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt, stellen.

Brauche ich als Privatperson eine EORI-Nummer?

Eine Privatperson (Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 UZK ist) benötigt grundsätzlich keine EORI-Nummer. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht nur gelegentlich Zollanmeldungen abgegeben werden (Artikel 6 UZK-DA). Als gelegentlich wird die Abgabe von weniger als zehn Zollanmeldungen pro Jahr angesehen.
In ATLAS kann eine Person, die nicht verpflichtet ist, eine EORI-Nummer anzugeben, unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.

Hinweis: Eine Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer besteht jedoch generell für Privatpersonen bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren, wenn diese im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt wird.

Benötige ich im Post- beziehungsweise Reiseverkehr eine EORI-Nummer?

Werden von der Post oder von Express- und Kurierdiensten Zollanmeldungen für Kunden abgegeben, die keine Wirtschaftsbeteiligten im Sinne von Art. 5 Nr. 5 UZK sind, besteht keine Verpflichtung zur Angabe eine EORI-Nummer für den betreffenden Post- oder Kurierdienst.

Eine EORI-Nummer wird auch nicht benötigt, wenn von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten schriftliche Zollanmeldungen im Reiseverkehr abgegeben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Person nur gelegentlich - d.h. weniger als zehn im Jahr - Zollanmeldungen abgibt.

Brauche ich die EORI-Nummer, wenn ich das ATLAS-Verfahren nutze?

Seit dem Echtbetrieb des ATLAS-Release 8.4 und AES-Release 2.1 benötigen Sie als Wirtschaftsbeteiligter zwingend eine EORI-Nummer. Eine Nutzung von oder Identifikation in ATLAS ist ohne EORI-Nummer seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahme:
Bis auf Weiteres können Sie als Wirtschaftsbeteiligter, sofern Sie noch über keine EORI-Nummer verfügen, auch dann eine Zoll-, Ausfuhr- oder Versandanmeldung abgeben, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) oder bei der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben.

Sofern Sie eine EORI-Nummer bei der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement über die Vordrucke 0870a oder 0870c beantragt haben, müssen Sie eine Kopie des bei der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement eingereichten Vordruckes vorlegen sowie den Nachweis für die Beantragung erbringen, zum Beispiel in Form des Sendeberichtes eines Faxgerätes. Falls Sie eine EORI-Nummer über das Zoll-Portal beantragt haben, müssen Sie die Ihnen elektronisch übersandte Bestätigung der Abgabe Ihres Antrages aus dem Portal vorlegen. Sollten Sie eine EORI-Nummer in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben, müssen Sie geeignete Nachweise für die Beantragung der EORI-Nummer erbringen. Hierbei obliegt es der jeweiligen Zollstelle zu entscheiden, ob die erbrachten Nachweise die Anwendung der Ausnahmeregelung begründen. Dies gilt nicht für ATLAS-Teilnehmer, die zwingend über eine EORI-Nummer verfügen müssen.

Wie kann ich die Gültigkeit meiner EORI-Nummer prüfen?

Ob Sie über eine gültige EORI-Nummer verfügen, können Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission prüfen.
Sollten Sie im Internetbeteiligtenantrag (IBA) oder im Formular 0870 der Veröffentlichung Ihrer Daten im Internet zugestimmt haben, wird bei Gültigkeit Ihrer EORI-Nummer auch der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens angezeigt.

Geben Sie hierzu Ihre EORI-Nummer unter folgendem Link ein:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/eos/eori_home.jsp?Lang=de

Wie viele EORI-Nummern darf ich als Wirtschaftsbeteiligter haben?

Sie dürfen als Wirtschaftsbeteiligter genau eine einzige EORI-Nummer besitzen, da die EORI-Nummer als europaweites Identifikationsmerkmal verwendet wird (Art. 1 Nr. 18 UZK-DA und Art. 7 Abs. 2 UZK-IA). Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) dürfen dagegen keine eigene EORI-Nummer besitzen.

Stellt die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) fest, dass Sie als Wirtschaftsbeteiligter über mehrere EORI-Nummern verfügen, von denen eine oder mehrere an nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) vergeben wurden, wird mit Ihnen Kontakt aufgenommen. Die für die Übergangszeit an nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) vergebenen EORI-Nummern werden nach Absprache mit Ihnen zu einem festgelegten Zeitpunkt deaktiviert. Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile erhalten im Rahmen dieser Umstellung durch die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement gegebenenfalls eine Niederlassungsnummer und müssen sich nach der Umstellung mit Ihrer EORI-Nummer und der zusätzlichen Niederlassungsnummer in ATLAS identifizieren.

Warum habe ich als Ausnahme vom eben beschriebenen Grundsatz auch als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) eine EORI-Nummer erhalten?

Alle Beteiligten und ATLAS-Nutzer benötigen eine EORI-Nummer. Ohne diese können Sie in ATLAS nicht identifiziert werden. Daher erfolgte in der Vergangenheit die Vergabe von EORI-Nummern auch an nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte). Für eine Übergangszeit hat die EU die oben beschriebene Praxis toleriert.

Für welchen Zeitraum behalte ich auch als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) die EORI-Nummer?

Sie bekommen und behalten die EORI-Nummer so lange bis Sie durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) an die EORI-Nummer Ihres Hauptsitzes umgehängt werden. Diese Umstellung findet in Absprache mit Ihnen beziehungsweise Ihrem Hauptsitz statt. Die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement wird hier auf Sie zukommen - durch Sie ist in dieser Sache nichts zu veranlassen.

Fragen für Wirtschaftsbeteiligte, die eine ausländische EORI-Nummer haben

Muss ich als EORI-Nummerninhaber, der sich als Anmelder durch einen indirekten/direkten Vertreter oder Datenübermittlungsdienstleister (DÜD) in ATLAS vertreten lässt, in Deutschland eine EORI-Nummer beantragen?

Nein, Sie müssen keine deutsche EORI-Nummer beantragen. Sie werden im IT-Verfahren ATLAS mit Ihrer ausländischen EORI-Nummer identifiziert.

Muss ich als EORI-Nummerninhaber und ATLAS-Teilnehmer mit Sitz im Ausland in Deutschland eine EORI-Nummer beantragen, wenn ich mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst bin?

Nein, Sie dürfen keine deutsche EORI-Nummer beantragen. Die Teilnahme am IT-Verfahren ATLAS setzt allerdings voraus, dass Sie die Anmeldung und Änderung von ATLAS-Teilnehmerdaten an die Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement senden, damit diese ihrer ausländischen EORI-Nummer zugeordnet werden können. Informationen zu der Teilnahme an ATLAS erhalten Sie auf folgender Seite.

Teilnahme an ATLAS

Fragen zur Zollnummer

Hinweis

Seit Februar 2013 kann die Zollnummer nicht mehr im IT-Verfahren ATLAS verarbeitet werden. Die Identifikation des Wirtschaftsbeteiligten erfolgt nur noch über die EORI-Nummer.

Fragen zur Niederlassungsnummer

Wie bekomme ich eine Niederlassungsnummer?

Niederlassungsnummern (außer "0000", die jeder Inhaber einer EORI-Nummer automatisch erhält) werden durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben. Für die Beantragung einer Niederlassungsnummer ist das Formular 0870b (Niederlassungsnummer) zu verwenden. Die Vergabe an Neukunden, das heißt, an Beteiligte, die noch über keine gültige EORI-Nummer verfügen, erfolgt anhand der Formulare 0870a (Beantragung einer EORI-Nummer für den Hauptsitz) und 0870b (gleichzeitiger Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsnummer). Die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement prüft dabei, ob seitens des Wirtschaftsbeteiligten ein berechtigtes Interesse an der Erteilung von Niederlassungsnummern besteht. Im Zweifelsfalle wird dies direkt durch die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement mit Ihnen als Antragsteller geklärt.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den folgenden Fragen. Die Vergabe von Niederlassungsnummern ist für die Beteiligten kostenlos.

Was ist die Niederlassungsnummer?

Die Niederlassungsnummer bietet Ihnen die Möglichkeit, neben dem Hauptsitz auch nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) gegenüber den Zollbehörden und insbesondere im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS zu identifizieren und zu beteiligen.

Niederlassungsnummern werden wie folgt vergeben:

  • "0000" für den Hauptsitz
  • "0001", "0002", "0003" ... bis "9999" für nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte).

Warum gibt es eine Niederlassungsnummer?

Mit der Niederlassungsnummer wird es Ihrem Unternehmen ermöglicht, elektronische Nachrichten und den Postverkehr (zum Beispiel Abgaben- und Bewilligungsbescheide) an Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) senden zu lassen. So können zum Beispiel Ihre nicht rechtsfähigen, aber selbstständigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) weiter eigenverantwortlich gegenüber der Zollverwaltung auftreten.

Welche Konsequenzen hat die Vergabe einer Niederlassungsnummer?

Die Vergabe einer Niederlassungsnummer dient ausschließlich dazu, dass Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) gegenüber der Zollverwaltung selbstständig auftreten können.
Juristisch sind Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) Ihnen als Wirtschaftsbeteiligtem zuzuordnen.
Rechtlicher Adressat von Bescheiden sind immer Sie als Wirtschaftsbeteiligter. Alle Erklärungen, die Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) gegenüber der Zollverwaltung abgeben (z.B. Zollanmeldungen), sind rechtlich unmittelbar Ihnen als Wirtschaftsbeteiligtem zuzuordnen.

Wer kann eine Niederlassungsnummer bekommen?

Jeder Inhaber einer EORI-Nummer (auch wenn diese nur für die Übergangszeit erteilt wurde) bekommt automatisch die Niederlassungsnummer "0000" für den Hauptsitz des Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt.
Darüber hinaus kann jeder nicht rechtsfähige Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) eine eigene Niederlassungsnummer bekommen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte, das heißt der Inhaber der EORI-Nummer, ein berechtigtes Interesse hieran hat. Das berechtigte Interesse ist bereits bei der Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsnummer gegenüber der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement schriftlich darzulegen.

Wann liegt ein "berechtigtes Interesse" zum Erhalt einer Niederlassungsnummer vor?

Ein berechtigtes Interesse für die Vergabe einer Niederlassungsnummer liegt insbesondere vor, wenn der nicht rechtsfähige Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte)

  • ATLAS-Teilnehmer ist,
  • Inhaber von zollrechtlichen Bewilligungen und, oder Konten für den Zahlungsaufschub ist beziehungsweise werden soll, oder
  • gegenüber der Zollverwaltung selbstständig auftreten soll (Postverkehr).

Muss ich als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) eine eigene Niederlassungsnummer beantragen und nutzen?

Nein. Die Niederlassungsnummer stellt nur einen Service der Zollverwaltung dar, daher ist die Beantragung und Nutzung freiwillig. Jede nicht rechtsfähige Unternehmenseinheit kann grundsätzlich unter dem Namen und der Adresse des Wirtschaftsbeteiligten agieren, indem die EORI-Nummer des Hauptsitzes (gegebenenfalls mit der Niederlassungsnummer "0000") genutzt wird.

Kann ich auch als ausländischer Wirtschaftsbeteiligter mit ausländischer EORI-Nummer Niederlassungsnummern bekommen?

Ja, auch als ausländischer Wirtschaftsbeteiligter (EU und Drittland) können Sie zu Ihrer (gegebenenfalls ausländischen) EORI-Nummer für Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassungen oder Betriebsstätten) ebenfalls Niederlassungsnummern beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die (postalische) Adresse Ihres nicht rechtsfähigen Unternehmensteils im Ausland liegt. Die Niederlassungsnummer können Sie jedoch nur bei in Deutschland vorgenommenen Abfertigungen in ATLAS und AES, nicht jedoch in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Auch die zu dieser Niederlassung in Deutschland erfassten Teilnehmerinformationen und Bewilligungen können Sie lediglich bei in Deutschland vorgenommenen Abfertigungen nutzen.

Fragen zur Umstellung auf die Niederlassungsnummer

Wie erfahre ich als Bestandskunde davon, dass meine übergangsweise vergebene EORI-Nummer umgestellt wird?

Sie als Wirtschaftsbeteiligter (das heißt der jeweilige Hauptsitz) werden durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement schriftlich über die Umstellung von in der Übergangszeit an nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassungen oder Betriebsstätten) vergebenen EORI-Nummern auf Niederlassungsnummern informiert.

Wie wird bei Bestandskunden die Umstellung der bereits vorhandenen EORI-Nummern durchgeführt?

Im Informationsschreiben der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement wird grundsätzlich ein einheitlicher Umstellungszeitpunkt für Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) festgelegt.
Ab diesem Termin müssen sich Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) mit der EORI-Nummer des Wirtschaftsbeteiligten plus eigener Niederlassungsnummer identifizieren. Die an Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile Niederlassung oder Betriebsstätte) übergangsweise vergebenen EORI-Nummern werden deaktiviert.
Wenn mindestens einer Ihrer nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) ATLAS-Teilnehmer oder Inhaber von zollrechtlichen Bewilligungen und/oder Konten für den Zahlungsaufschub ist, gelten besondere Regeln. Weitere Informationen finden Sie in den Fragen zu Sonderregelungen für ATLAS-Teilnehmer und bei Inhabern von zollrechtlichen Bewilligungen und, oder Konten für den Zahlungsaufschub.

Sind nach Erhalt des Informationsschreibens durch den Wirtschaftsbeteiligten oder den nicht rechtsfähigen Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) weitere Maßnahmen zu treffen?

Über alle von Ihrer Seite gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen werden Sie in dem oben genannten Anschreiben durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) umfassend informiert. Die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement steht Ihnen auch während des Umstellungsprozesses jederzeit für Auskünfte und Fragen zur Verfügung.

Fragen zu Sonderregelungen für ATLAS-Teilnehmer und bei Inhabern von zollrechtlichen Bewilligungen und/oder Konten für den Zahlungsaufschub

Darf ich als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) eine mir übergangsweise erteilte EORI-Nummer nach dem Umstellungstermin weiter nutzen?

Nein. Ab dem Umstellungstermin müssen sich Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) zwingend mit der EORI-Nummer des Wirtschaftsbeteiligten plus gegebenenfalls eigener Niederlassungsnummer identifizieren, soweit sie mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind. Alle an Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) in der Übergangszeit vergebenen EORI-Nummern werden deaktiviert. Diese EORI-Nummern sind danach ungültig und nicht mehr nutzbar.

Welche Auswirkungen hat die Vergabe von Niederlassungsnummern auf meine Eigenschaft als Teilnehmer oder auf meine zollrechtlichen Bewilligungen bzw. Konten für den Zahlungsaufschub, wenn ich Wirtschaftsbeteiligter und damit Inhaber einer EORI-Nummer bin?

In diesem Falle hat die Vergabe von Niederlassungsnummern an andere, nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) keinerlei Auswirkungen.

Welche Auswirkungen hat die Einführung von Niederlassungsnummern auf zollrechtliche Bewilligungen/Konten für den Zahlungsaufschub, wenn nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) von einer EORI-Nummer auf eine Niederlassungsnummer umgestellt werden?

Grundsätzlich werden alle Bewilligungen und Konten für den Zahlungsaufschub, die bisher von Ihren nicht rechtsfähigen Unternehmensteilen (Niederlassung oder Betriebsstätte) beantragt und gehalten wurden, von den jeweils für den nicht rechtsfähigen Unternehmensteil zuständigen Hauptzollämtern formell auf Sie als Wirtschaftsbeteiligten und Inhaber der EORI-Nummer umgeschrieben.
Dies bedeutet, dass Sie als Wirtschaftsbeteiligter formell zum Inhaber aller Bewilligungen und Konten für den Zahlungsaufschub werden, die bisher von nicht rechtsfähigen Unternehmensteilen (Niederlassung oder Betriebsstätte) gehalten wurden.

Bedeutet diese Umschreibung, dass der Inhaber einer Niederlassungsnummer keine Bewilligungen oder Konten für den Zahlungsaufschub mehr haben darf und "seine" Bewilligungen oder Konten für den Zahlungsaufschub verliert?

Nein. Es ist richtig, dass alle zollrechtlichen Bewilligungen und Konten für den Zahlungsaufschub durch das für den nicht rechtsfähigen Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) jeweils zuständige Hauptzollamt auf Sie als Wirtschaftsbeteiligten umgeschrieben werden und Sie damit formell Inhaber der Bewilligungen und Konten für den Zahlungsaufschub werden.
Durch die Niederlassungsnummer wird aber sichergestellt, dass der nicht rechtsfähige Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) für "seine" Bewilligungen und Konten für den Zahlungsaufschub weiterhin Ansprechpartner für das zuständige Hauptzollamt bleibt.

Wie erfahre ich davon, dass meine übergangsweise vergebene EORI-Nummer umgestellt wird?

Sie als Wirtschaftsbeteiligter (das heißt der jeweilige Hauptsitz) werden durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) schriftlich über die Umstellung von in der Übergangszeit vergebenen EORI-Nummern auf Niederlassungsnummern informiert.
In diesem Anschreiben sind alle durch die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement identifizierten nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) aufgeführt, und die jeweiligen zollrechtlichen Bewilligungen und Konten für den Zahlungsaufschub genannt.
Wenn ein nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) Inhaber von zollrechtlichen Bewilligungen und/oder Konten für den Zahlungsaufschub ist, müssen Sie oder Ihre Niederlassung mit dem für die Bewilligungen und/oder Konten für den Zahlungsaufschub Ihrer Niederlassung zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen, um die weiteren Maßnahmen zur Umstellung der übergangsweise vergebenen EORI-Nummer vorzubereiten. Hierzu gehört insbesondere die Vereinbarung eines Umstellungstermins zwischen der Niederlassung und dem zuständigen Hauptzollamt.
Detaillierte Umstellungsinformationen erfragen Sie bitte nach Erhalt des Informationsschreibens der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt beziehungsweise Ihre Niederlassungen bei ihren zuständigen Hauptzollämtern.

Sind nach Erhalt des Informationsschreibens durch mich oder meine Niederlassung weitere Maßnahmen zu treffen?

Über alle von Ihrer Seite gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen werden Sie in dem Anschreiben durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) umfassend informiert. Die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement steht Ihnen auch während des Umstellungsprozesses jederzeit für Auskünfte und Fragen zur Verfügung.

Darf ich als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) eine mir für die Übergangszeit erteilte EORI-Nummer nach dem Umstellungstermin weiter nutzen?

Nein. Ab dem Umstellungstermin müssen sich Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) zwingend mit Ihrer EORI-Nummer plus gegebenenfalls eigener Niederlassungsnummer identifizieren, soweit die nicht rechtsfähigen Unternehmensteile mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind. Alle an Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) übergangsweise vergebenen EORI-Nummern werden deaktiviert. Diese EORI-Nummern sind danach ungültig und nicht mehr nutzbar.

Erfolgt die Umstellung der Nachrichtenversion auf Ebene der "EORI-Nummer" oder auf "EORI-Nummer + Niederlassungsnummer"?

Die Umstellung der Nachrichtenversion erfolgt zu einem zwischen Ihnen und der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement abgestimmten Zeitpunkt niederlassungsbezogen.

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