Wer benötigt eine EORI-Nummer?
Sie als Wirtschaftsbeteiligter, das heißt als Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind (Art. 5 Nr. 5 UZK), benötigen eine EORI-Nummer.
Personen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH) oder rechtsfähige Personenmehrheiten (insbesondere Personengesellschaften z.B. GbR, OHG, KG).
Eine Geschäftstätigkeit muss vorliegen. Diese ist grundsätzlich bei jeder Tätigkeit gegeben, für die eine Anmeldung zum Handelsregister und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist/sind, oder die im Rahmen eines freien Berufs ausgeübt wird.
Schließlich muss eine Tätigkeit vorliegen, die unter das Zollrecht fällt. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung abgegeben wird (auch als Vertreter) oder Waren gestellt werden.
Datenübermittlungsdienstleister und technische Nachrichtensender, die im Auftrag eines Anmelders oder seines Vertreters Nachrichten mit der Zollverwaltung austauschen, gelten auch als Wirtschaftsbeteiligte.
Personen, die nur mittelbar von solchen Tätigkeiten betroffen sind, gelten nicht als Wirtschaftsbeteiligte. Insbesondere liegt eine Geschäftstätigkeit, die unter das Zollrecht fällt, nicht vor, wenn z.B. eine einzelne Einfuhr veranlasst wird, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht (z.B. Bestellung von Schokolade in einem Drittland durch eine Anwaltskanzlei).
Sollten Sie kein Wirtschaftsbeteiligter sein, ist eine EORI-Nummer dennoch erforderlich, wenn andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats diese verlangen.
Die Vergabe der EORI-Nummer ist kostenlos.
Welches Formular ist zur Beantragung einer EORI-Nummer zu verwenden und wo ist es zu finden?
Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben.
Der Beteiligte hat die Möglichkeit, die EORI-Nummer über das Zoll-Portal schnell, bequem und medienbruchfrei zu beantragen. Ein hierfür benötigtes Servicekonto kann im Zoll-Portal eingerichtet werden.
Zoll-Portal: Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" [Anmeldung notwendig]
Alternativ können die Antrags-Formulare 0870a (EORI-Nummer) oder 0870c (Privatpersonen) per E-Mail (als PDF-Dokument), per Post oder per Fax bei der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement eingereicht werden.
Generalzolldirektion
- Dienstort Dresden -
Stammdatenmanagement
Fax: 0351 44834-442, -443, -444
E-Mail: antrag.eori@zoll.de
Anschrift:
Carusufer 3-5, 01099 Dresden
Postfach 10 07 61, 01077 Dresden
Eine entsprechende Ausfüllanleitung finden Sie beim Öffnen der jeweiligen Version des Formulars 0870.
Formular 0870a
Formular 0870c
Weitere Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer
Habe ich die Möglichkeit, auf die EORI-Nummer zu verzichten?
Nein, sofern Sie Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Art. 5 Nr. 5 UZK und mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind, benötigen Sie zwingend eine eigene EORI-Nummer.
Benötige ich als ausländischer Wirtschaftsbeteiligter eine EORI-Nummer?
Die EORI-Nummer ist von einem Wirtschaftsbeteiligten, der seinen Sitz im Zollgebiet der Union hat, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem er ansässig ist.
Ein Wirtschaftsbeteiligter, der nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist, sollte den Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer in dem Mitgliedstaat, in dem er erstmals eine Zollanmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt, stellen.
Brauche ich als Privatperson eine EORI-Nummer?
Eine Privatperson (Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 UZK ist) benötigt grundsätzlich keine EORI-Nummer. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht nur gelegentlich Zollanmeldungen abgegeben werden (Artikel 6 UZK-DA). Als gelegentlich wird die Abgabe von weniger als zehn Zollanmeldungen pro Jahr angesehen.
In ATLAS kann eine Person, die nicht verpflichtet ist, eine EORI-Nummer anzugeben, unter Angabe der Adressdaten angemeldet werden.
Hinweis: Eine Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer besteht jedoch generell für Privatpersonen bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren, wenn diese im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt wird.
Benötige ich im Post- beziehungsweise Reiseverkehr eine EORI-Nummer?
Werden von der Post oder von Express- und Kurierdiensten Zollanmeldungen für Kunden abgegeben, die keine Wirtschaftsbeteiligten im Sinne von Art. 5 Nr. 5 UZK sind, besteht keine Verpflichtung zur Angabe eine EORI-Nummer für den betreffenden Post- oder Kurierdienst.
Eine EORI-Nummer wird auch nicht benötigt, wenn von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten schriftliche Zollanmeldungen im Reiseverkehr abgegeben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Person nur gelegentlich - d.h. weniger als zehn im Jahr - Zollanmeldungen abgibt.
Brauche ich die EORI-Nummer, wenn ich das ATLAS-Verfahren nutze?
Seit dem Echtbetrieb des ATLAS-Release 8.4 und AES-Release 2.1 benötigen Sie als Wirtschaftsbeteiligter zwingend eine EORI-Nummer. Eine Nutzung von oder Identifikation in ATLAS ist ohne EORI-Nummer seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ausnahme:
Bis auf Weiteres können Sie als Wirtschaftsbeteiligter, sofern Sie noch über keine EORI-Nummer verfügen, auch dann eine Zoll-, Ausfuhr- oder Versandanmeldung abgeben, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) oder bei der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben.
Sofern Sie eine EORI-Nummer bei der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement über die Vordrucke 0870a oder 0870c beantragt haben, müssen Sie eine Kopie des bei der GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement eingereichten Vordruckes vorlegen sowie den Nachweis für die Beantragung erbringen, zum Beispiel in Form des Sendeberichtes eines Faxgerätes. Falls Sie eine EORI-Nummer über das Zoll-Portal beantragt haben, müssen Sie die Ihnen elektronisch übersandte Bestätigung der Abgabe Ihres Antrages aus dem Portal vorlegen. Sollten Sie eine EORI-Nummer in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben, müssen Sie geeignete Nachweise für die Beantragung der EORI-Nummer erbringen. Hierbei obliegt es der jeweiligen Zollstelle zu entscheiden, ob die erbrachten Nachweise die Anwendung der Ausnahmeregelung begründen. Dies gilt nicht für ATLAS-Teilnehmer, die zwingend über eine EORI-Nummer verfügen müssen.
Wie kann ich die Gültigkeit meiner EORI-Nummer prüfen?
Ob Sie über eine gültige EORI-Nummer verfügen, können Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission prüfen.
Sollten Sie im Internetbeteiligtenantrag (IBA) oder im Formular 0870 der Veröffentlichung Ihrer Daten im Internet zugestimmt haben, wird bei Gültigkeit Ihrer EORI-Nummer auch der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens angezeigt.
Geben Sie hierzu Ihre EORI-Nummer unter folgendem Link ein:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/eos/eori_home.jsp?Lang=de
Wie viele EORI-Nummern darf ich als Wirtschaftsbeteiligter haben?
Sie dürfen als Wirtschaftsbeteiligter genau eine einzige EORI-Nummer besitzen, da die EORI-Nummer als europaweites Identifikationsmerkmal verwendet wird (Art. 1 Nr. 18 UZK-DA und Art. 7 Abs. 2 UZK-IA). Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) dürfen dagegen keine eigene EORI-Nummer besitzen.
Stellt die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) fest, dass Sie als Wirtschaftsbeteiligter über mehrere EORI-Nummern verfügen, von denen eine oder mehrere an nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) vergeben wurden, wird mit Ihnen Kontakt aufgenommen. Die für die Übergangszeit an nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte) vergebenen EORI-Nummern werden nach Absprache mit Ihnen zu einem festgelegten Zeitpunkt deaktiviert. Ihre nicht rechtsfähigen Unternehmensteile erhalten im Rahmen dieser Umstellung durch die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement gegebenenfalls eine Niederlassungsnummer und müssen sich nach der Umstellung mit Ihrer EORI-Nummer und der zusätzlichen Niederlassungsnummer in ATLAS identifizieren.
Warum habe ich als Ausnahme vom eben beschriebenen Grundsatz auch als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) eine EORI-Nummer erhalten?
Alle Beteiligten und ATLAS-Nutzer benötigen eine EORI-Nummer. Ohne diese können Sie in ATLAS nicht identifiziert werden. Daher erfolgte in der Vergangenheit die Vergabe von EORI-Nummern auch an nicht rechtsfähige Unternehmensteile (Niederlassung oder Betriebsstätte). Für eine Übergangszeit hat die EU die oben beschriebene Praxis toleriert.
Für welchen Zeitraum behalte ich auch als nicht rechtsfähiger Unternehmensteil (Niederlassung oder Betriebsstätte) die EORI-Nummer?
Sie bekommen und behalten die EORI-Nummer so lange bis Sie durch die Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) an die EORI-Nummer Ihres Hauptsitzes umgehängt werden. Diese Umstellung findet in Absprache mit Ihnen beziehungsweise Ihrem Hauptsitz statt. Die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement wird hier auf Sie zukommen - durch Sie ist in dieser Sache nichts zu veranlassen.