Die Regelungen über die Beförderungspflicht beinhalten die Pflicht des Verbringers, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren
- unverzüglich auf den vorgeschriebenen Verkehrswegen (sogenannte Zollstraßen),
- auf den Amtsplatz der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort,
- während der Öffnungszeiten
zu befördern (Grundsatz des Art. 135 Abs. 1 UZK und der §§ 2 und 3 Zollverwaltungsgesetz).
Fehlt ein Verbringer, zum Beispiel bei Fund- oder Treibgut, so geht die Beförderungspflicht auf die natürliche Person über, die die Waren gegebenenfalls in Besitz nimmt.
Von diesem Grundsatz gibt es insbesondere im Bereich des Reiseverkehrs eine Reihe von Ausnahmen. Waren, die danach nicht dem Zollstraßenzwang unterliegen, dürfen außerhalb der zugelassenen Zollstraße, also über die sogenannte grüne Grenze, eingeführt werden.