Waren dürfen auf einer Zollstraße grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten zu der zuständigen Zollstelle befördert werden (§ 3 Abs. 1 ZollVG). Nur dann können die erforderlichen Amtshandlungen auch vorgenommen werden.
Der Öffnungszeitenzwang beinhaltet also eine zeitliche Beschränkung des Verbringens von Waren in das beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Union. Die Öffnungszeiten der Zollämter können örtlich differieren. Sie werden durch Aushang bei der jeweiligen Zolldienststelle bekannt gegeben (§ 18 ZollVG).
Nicht dem Öffnungszeitenzwang unterliegen (§ 3 Abs. 2 ZollVG):
- der Seeverkehr
- der Postverkehr
- der Reiseverkehr
- der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern
- der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr sowie
- vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall zugelassene Ausnahmen
In der Praxis unterliegt dem Öffnungszeitenzwang damit tatsächlich nur das Verbringen von Waren im gewerblichen Güterverkehr auf Landstraßen und Binnengewässern sowie im Reiseverkehr bei Überschreitung der zulässigen Reisefreimengen.