Zollstraßenzwang und vorgeschriebene Verkehrswege
Grundsatz
Der Zollstraßenzwang kanalisiert den Warenstrom aus Drittländern in die EU. Dadurch wird gewährleistet, dass derartige Waren nur auf zollamtlich überwachten Verkehrswegen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und unverändert entweder
- auf den Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder
- zu einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder
- unmittelbar in eine Freizone
befördert werden (Art. 135 Abs. 1 und 2 UZK).
Die Zollstraße verbindet also den Ort des eigentlichen Grenzübertritts in die EU mit dem für die Zollabfertigung zuständigen Zollamt.
Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Warenausfuhr (vgl. Art. 267 UZK).
Dem Zollstraßenzwang unterliegt insbesondere das Verbringen von Waren (§ 2 Abs. 1 und Abs. 4 ZollVG)
- auf Landstraßen,
- auf Wasserstraßen und
- in Rohrleitungen.
Nicht dem Zollstraßenzwang unterliegt das Verbringen von Waren im öffentlichen Schienen- und Luftverkehr. Im Luftverkehr ist allerdings zu beachten, dass einfliegende Flugzeuge nur auf einem sogenannten Zollflugplatz landen bzw. ausfliegende nur von einem solchen abfliegen dürfen (§ 2 Abs. 2 ZollVG).
Auf Wasserzollstraßen einfahrende Schiffe (z.B. auf der Unterelbe, der Unterweser, aber auch der Oder) sind überdies an bestimmte Zolllandungsplätze gebunden. Sie dürfen nur an genau bezeichneten Anlegeplätzen landen. Außerhalb dieser Zolllandungsplätze dürfen die Wasserfahrzeuge ohne Genehmigung der Zollbehörden auf der Wasserzollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen - außer Lotsen und Behördenschiffen sowie in Notfällen - oder mit dem Land Verbindung aufnehmen (§ 2 Abs. 3 ZollVG, § 4 ZollV).
Zollstraßen sowie Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. wenn die Zollstraße durch streikende Lkw-Fahrer blockiert wird) oder bei höherer Gewalt (z.B. nach einem Erdrutsch), die ein Einhalten des Zollstraßenzwangs unmöglich machen, ist die zuständige Zollstelle über diesen Umstand sowie den Ort, an dem sich die Waren befinden, zu unterrichten.
Ausnahmen vom Zollstraßenzwang
Allgemeine Ausnahmen vom Zollstraßenzwang
Neben der für den öffentlichen Schienen- und Luftverkehr vorgesehenen Befreiung vom Zollstraßenzwang sind weitere Ausnahmen möglich, so im Reise- oder Grenzverkehr, im sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten oder Drucksachen oder für in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren (Art. 135 Abs. 5 UZK).
Sofern als Zollverfahren die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bzw. die vorübergehende Verwendung beabsichtigt ist und keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, unterliegen zum Beispiel folgende Waren nach ihrem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebiets der Union nicht dem Zollstraßenzwang (§ 5 ZollV):
- Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die als Reisemitbringsel oder als Rückware einfuhrabgabenfrei sind,
- Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft, also nicht durch einen Motor, bewegt werden, sofern sie als Rückware oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind,
- Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr, die auf einem besonders zugelassenen Landeplatz landen,
- Briefsendungen (= Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen), die einfuhrabgabenfrei sind.
Darüber hinaus kann im Einzelfall befreien:
- vom Zollstraßenzwang: die für den Ort des Verbringens örtlich zuständige Zollstelle
- vom Zollflugplatzzwang: das für den Flugplatz örtlich zuständige Hauptzollamt
- vom Zolllandungsplatzzwang: die für den nächsten Landungsplatz örtlich zuständige Zollstelle
Sind die Waren nur vom Zollstraßen-, Zollflugplatz- oder Zolllandungsplatzzwang und nicht gleichzeitig von der Beförderungspflicht befreit, müssen sie dennoch unverzüglich und unverändert zur zuständigen Zollstelle oder zu einem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert und gestellt werden.
Befreiung eines Wassersportfahrzeugs von der Beförderungspflicht
Schiffsführer bzw. -eigner von Wassersportfahrzeugen mit ständigem Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Union können auf Antrag von der Beförderungspflicht und damit auch vom Zollstraßenzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen befreit werden.
Grundsätzlich ist jedes einfahrende Wassersportfahrzeug nach dem Passieren der Seezollgrenze mit den an Bord befindlichen Waren einer an der Zollstraße gelegenen Zollstelle vorzuführen. Einfahrende Fahrzeuge haben daher in jedem Fall von der Seezollgrenze ab das Zollzeichen ununterbrochen zu führen. Vor der Zollbehandlung darf mit anderen Schiffen oder mit dem Land keine Verbindung aufgenommen werden. Auf Verlangen der Zollbeamten hat der Schiffsführer zu halten und Zollkontrollen an Bord zu ermöglichen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Zollstelle auf Antrag von dieser Beförderungspflicht befreien. Dies bedeutet, dass nach dem Passieren der Seezollgrenze ohne Einschaltung der Zollstelle
- das Wassersportfahrzeug nicht auf der vorgeschriebenen Zollstraße einfahren muss,
- der Schiffsführer Verbindung mit anderen Schiffen aufnehmen und alle Landungsplätze anlaufen darf,
- die unten näher erläuterten Gegenstände von der Vorführung bei der Zollstelle befreit sind.
Als Wassersportfahrzeuge in diesem Sinne gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden noch Behördenfahrzeuge sind.
Der Antrag auf Befreiung eines Wassersportfahrzeugs von der Beförderungspflicht (Formular 0061) muss bei der für den ständigen Liegeplatz zuständigen Zollstelle gestellt werden.
Eine Befreiung von der Beförderungspflicht kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- das Wassersportfahrzeug hat seinen ständigen Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, es wird bei seiner Einfuhr vom Unterzeichner des Antrags geführt und ist einschließlich des gesamten Zubehörs als Rückware frei von allen Einfuhrabgaben (es muss sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung um Unionswaren handeln),
- alle an Bord befindlichen persönlichen Gebrauchsgegenstände der oder des Reisenden (wie z.B. nicht zum Handel bestimmte Kleidung, Toilettenartikel, persönlicher Schmuck, Fotoapparat, Videokamera, Ferngläser oder Sportausrüstungen wie Angelgeräte, Tauchausrüstungen oder Fahrräder) und der mitgeführte Treibstoff unterliegen keinen Einfuhrabgaben,
- Reisemitbringsel werden nur im Rahmen der abgabenfreien Mengen- und Wertgrenzen mitgeführt,
- gegen die Vertrauenswürdigkeit des Schiffsführers bestehen keine Bedenken und
- Verbote und Beschränkungen stehen der Einfuhr nicht entgegen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Wassersportfahrzeug alle Landungsplätze an der deutschen Nordsee- und Ostseeküste einschließlich der vorgelagerten Inseln sowie der Unterläufe der Elbe, Weser und Ems und der sonstigen in die Nordsee oder Ostsee mündenden Flüsse, soweit sie mit seegängigen Sportbooten befahren werden können, ohne Zollabfertigung anlaufen. Die genehmigte Befreiung von der Beförderungspflicht ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den Zollbediensteten vorzuzeigen.
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen nur Häfen oder Anlegestellen angelaufen werden, die als Zolllandungsplätze zugelassen sind. In diesen Fällen bedarf es einer Zollabfertigung durch die zuständige Zollstelle.
Die Befreiung kann bei Zuwiderhandlung - unbeschadet etwaiger steuer-, bußgeld- oder strafrechtlicher Maßnahmen - widerrufen werden.
Die erteilte Befreiung von der Beförderungspflicht befreit nicht von der Beachtung passrechtlicher, ausländerrechtlicher und grenzpolizeilicher Vorschriften.
Deutsche und in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Ausländer können eine "Grenzerlaubnis" beantragen. Fragen hierzu beantwortet das Bundespolizeiamt See beim Bundespolizeipräsidium Nord. Die Grenzerlaubnis, die teilweise auch von der Zollverwaltung erteilt wird, ist Voraussetzung für die Befreiung von der Beförderungspflicht.
Mit der Befreiung von der Beförderungspflicht ist der Schiffsführer oder Schiffseigner kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 5 Nr. 2 ZollV) von
- dem Bezug abgabenfreien Schiffsbedarfs im Sinne des § 27 ZollV (Nicht-Unionswaren oder einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende, unversteuerte Unionswaren, die zum Ausrüsten von Schiffen oder zum unmittelbaren Ge- oder Verbrauch an Bord von Schiffen bestimmt sind) sowie
- von Erstattungswaren
ausgeschlossen.