Zu welchen Zollstellen die Waren nach dem Verbringen zu befördern sind, ist von der Art des Verkehrsweges abhängig (§ 7 Zollverordnung). Danach sind die Waren zu befördern
- im Binnenschifffahrtsverkehr und im Landstraßenverkehr: zu der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (z.B. Zollamt Weil am Rhein-Autobahn);
- im Seeverkehr und im Schiffsverkehr aus dem Stettiner Haff: zu einer an der Zollstraße gelegenen Zollstelle;
- im Luftverkehr: grundsätzlich zu der am ersten angeflogenen Zollflugplatz gelegenen Zollstelle;
- im Eisenbahnverkehr: grundsätzlich zu der für den Ort des Verbringens zuständigen Eisenbahnzollstelle. Sonderregelungen bestehen z.B. für aufgegebenes Reisegepäck (hier jede Eisenbahnzollstelle) und bei internationalen Autoreisezügen (hier die für den Entladeort zuständige Eisenbahnzollstelle);
- im Postverkehr: zu einer Postzollstelle sowie
- über andere Beförderungswege (einschließlich Rohrleitungen): zu der Zollstelle, in deren Bezirk die Ware die Zollstraße verlässt.
Das Eintreffen der Waren auf dem der Zollstelle oder dem von ihr zugelassenen Ort ist den Zollbehörden gesondert mitzuteilen (Gestellungsmitteilung).