Zoll

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Zuständige Zollstelle, zu der die Waren zu befördern sind

Zu welchen Zollstellen die Waren nach dem Verbringen zu befördern sind, ist von der Art des Verkehrsweges abhängig (§ 7 Zollverordnung). Danach sind die Waren zu befördern

  • im Binnenschifffahrtsverkehr und im Landstraßenverkehr: zu der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (z.B. Zollamt Weil am Rhein-Autobahn);
  • im Seeverkehr und im Schiffsverkehr aus dem Stettiner Haff: zu einer an der Zollstraße gelegenen Zollstelle;
  • im Luftverkehr: grundsätzlich zu der am ersten angeflogenen Zollflugplatz gelegenen Zollstelle;
  • im Eisenbahnverkehr: grundsätzlich zu der für den Ort des Verbringens zuständigen Eisenbahnzollstelle. Sonderregelungen bestehen z.B. für aufgegebenes Reisegepäck (hier jede Eisenbahnzollstelle) und bei internationalen Autoreisezügen (hier die für den Entladeort zuständige Eisenbahnzollstelle);
  • im Postverkehr: zu einer Postzollstelle sowie
  • über andere Beförderungswege (einschließlich Rohrleitungen): zu der Zollstelle, in deren Bezirk die Ware die Zollstraße verlässt.

Das Eintreffen der Waren auf dem Amtsplatz der Zollstelle oder dem von ihr zugelassenen Ort ist den Zollbehörden gesondert mitzuteilen (Gestellungsmitteilung).

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