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Gestellung

Allgemeines

Die Gestellung ist die

  • Mitteilung an die Zollbehörden,
  • dass Waren bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind (Art. 5 Nr. 33 UZK).

In dieser Gestellungsmitteilung ist zwingend auf die zuvor für die Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung zu verweisen, es sei denn, die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung war nicht erforderlich (Art. 139 Abs. 4 UZK). Für diese Bezugnahme ist regelmäßig auf die einzelne Position der summarischen Eingangsanmeldung abzustellen, d.h. die Positionen der Gestellungsmitteilung und der summarischen Eingangsanmeldung stehen in einer 1:1-Beziehung.

Die Gestellungsmitteilung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten der Zollstelle abzugeben (§ 4 Abs. 1 ZollVG).

Informationen zu den Öffnungszeiten

Folgende Waren brauchen nicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK gestellt zu werden:

  • Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 UZK i.V.m. Artikel 119 Abs. 2 UZK-DA befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist (Artikel 136 Abs. 3 UZK; z. B. Seeverkehre im zugelassenen Linienverkehr),
  • Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden (Artikel 141 Abs. 1 UZK; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA) und
  • Waren, die als angemeldet gelten (Artikel 141 UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA).

Waren, die auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden und für die Beförderung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind nur in dem Hafen oder Flughafen zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden (Artikel 139 Abs. 2 UZK). Die Zollstelle kann gemäß Artikel 140 Abs. 2 UZK auch ein Abladen verlangen, wenn die Ware eigentlich an Bord des Beförderungsmittels verbleiben sollte.

Mitteilung an die Zollbehörden

Grundsätzlich reicht es nicht aus, dass die in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware auf der Zollstraße unverzüglich und unverändert zur zuständigen Zollstelle befördert wird. Die Ankunft der Ware am Amtsplatz der Zollstelle oder an dem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort muss der Zollbehörde "gemeldet" werden, damit diese ihre Kontrollrechte zur Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für die Ware geltenden Vorschriften (z.B. Verbote und Beschränkungen) wahrnehmen kann (Art. 134 Abs. 1 UZK, § 1 ZollVG). Für den Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gemäß Artikel 115 Abs. 1 UZK-DA steht das Formular 0316 zur Verfügung.

Faktisch ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Gestellung, dass die Waren tatsächlich bei der Zollstelle oder einem anderen bestimmten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind.
Inhaltlich ist es neben der zutreffenden Bezugnahme auf die zuvor abgegebene summarische Eingangsanmeldung ausreichend, dass der Verpflichtete das Eintreffen von Waren mitteilt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Menge oder die Beschaffenheit der Waren mitgeteilt wird. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Waren ist völlig ausreichend, die Gestellungspflicht beinhaltet keine Erklärung bezüglich warenbezogener Einzelheiten wie Menge, Art oder Verpackung.

Beispiel

Gibt der Gestellungspflichtige ausdrücklich an, 5.000 T-Shirts geladen zu haben, obwohl er tatsächlich 7.000 T-Shirts befördert, ist er seiner Gestellungspflicht ausreichend nachgekommen. Schließlich hat er das Eintreffen von Waren mitgeteilt.

Form der Mitteilung

Die Gestellungsmitteilung hat grundsätzlich wie jeglicher Datenaustausch in elektronischer Form zu erfolgen (Art. 6 UZK). In den Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren mündlich gemäß Artikel 135 und 136 UZK-DA anzumelden oder bei Abgabe einer papiergestützen Zollanmeldung auf dem Einheitspapier durch Reisende gemäß Artikel 143 UZK-DA, bedarf es dagegen keiner elektronischen Gestellungsmitteilung. In den Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren papiergestützt (insbesondere Einheitspapier, Carnet ATA, Anmeldung von Diplomatengut oder Umzugsgut) anzumelden, bedarf es keiner elektronischen Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren aus der Schweiz, auch wenn die Waren bei der deutschen Grenzzollstelle zu gestellen sind.

In Deutschland ist für die Übermittlung der elektronischen Gestellungsmitteilung grundsätzlich das IT-Verfahren ATLAS, Fachanwendung Summarische Anmeldung (ATLAS-SumA) zu verwenden. In ATLAS-SumA sind die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kombiniert (Art. 145 Abs. 8 Buchstabe -b) UZK).

Im Warenverkehr mit Norwegen und der Schweiz können die Zollstellen als Vereinfachung zulassen, wenn dadurch die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, dass die Gestellungsmitteilung mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung abgegeben werden und somit die Gestellung beim Verbringen nach Artikel 139 UZK und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderlichen Gestellung gemäß Artikel 172 UZK kombiniert werden. Im Luftverkehr ist diese Vereinfachung nicht vorgesehen. Diese Regelung berücksichtigt die bestehenden Abkommen mit Norwegen und der Schweiz hinsichtlich der Befreiung von der Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen.

Versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren sind erst gestellt, wenn eine ausdrückliche Mitteilung über die Ware und ihren Verwahrort abgegeben wird (vgl. § 8 Satz 2 ZollV). Versteckt ist eine Ware, wenn sie an einem Ort aufbewahrt wird, der für ihren Transport ungewöhnlich ist.

Beispiele für versteckte Waren:

  • Transport eines Gegenstandes in der Türverkleidung eines Kraftfahrzeugs
  • Ware, die sich unter lose geschüttetem Kies befindet (Versteckt ist die Ware in diesem Fall, weil es ungewöhnlich ist, unter einer Ladung Kies eine andere Ware zu transportieren.)
  • Ein im Drittland gekaufter Brillantring wird vom Reisenden in einer Cremedose in das Zollgebiet der Union verbracht.

Verheimlicht ist eine Ware, für deren Transport eine besondere Vorrichtung geschaffen wurde.

Beispiele für verheimlichte Waren:

  • doppelter Boden in einem Kraftfahrzeug oder einem Reisekoffer
  • präparierter Tank eines Pkws

Gestellungspflichtiger

Zur Gestellung verpflichtet ist (Art. 139 Abs. 1 UZK):

  • die natürliche Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht - also selbst befördert - hat (Verbringer),
  • die Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder
  • die - juristische oder natürliche - Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat (z.B. der Spediteur).

Informationen zum Verbringer

Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen die Vorschriften über die Gestellungspflicht, zum Beispiel wenn eine ausdrückliche Mitteilung hinsichtlich einer versteckten oder verheimlichten Ware nicht abgegeben wurde, werden als Einfuhrschmuggel geahndet. Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Folgen entsteht bei einfuhrabgabenpflichtigen Waren durch dieses vorschriftswidrige Verhalten außerdem die Zollschuld, also die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrabgaben.

Hinweis

Auch dürfen die gestellten Waren ohne Zustimmung der Zollstelle nicht vom Ort der Gestellung entfernt werden (Art. 139 Abs. 7 UZK). Ein Um- oder Abladen der Waren am Gestellungsort bedarf ebenfalls der Bewilligung der Zollstelle (Art. 140 Abs. 1 UZK).

Überholung am Ort der Gestellung

Im Rahmen der zollamtlichen Überwachung können die Zollbehörden alle erforderlichen Zollkontrollen vornehmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten.
Für die Prüfung,

  • ob Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet eingeführt oder
  • ob alle eingeführten Waren ordnungsgemäß gestellt wurden,

sieht das nationale Recht die sog. "Überholung" vor (§ 10 Abs. 3a ZollVG).

Die Überholung ist eine Maßnahme zum Entdecken von Nicht-Unionswaren und dient damit der Bekämpfung des Einfuhrschmuggels.

Sie erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem die Waren gestellt werden mussten.

Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu dulden und ist außerdem zur Hilfeleistung verpflichtet.
Ob eine Überholung durchgeführt wird, entscheidet die Zollstelle nach eigenem Ermessen. Sie kann vom Zeitpunkt der Gestellung bis zum Verlassen des Gestellungsortes durchgeführt werden.

Der Überholung unterliegen insbesondere Beförderungsmittel, deren Ladung sowie Gepäckstücke, aber keine Personen.

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