Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und Ankunftsmeldung

Grundlagen

Die summarische Eingangsanmeldung ist vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union elektronisch unter Angabe der ersten Eingangszollstelle abzugeben (Art. 127 Unionszollkodex (UZK)).

Mit der Umsetzung von ICS 2 Release 2 müssen Luftverkehrsunternehmen summarische Eingangsanmeldungen über das "Shared Trader Interface" der Europäischen Kommission abgeben (Art. 183 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-IA). Dies gilt auch für Waren in Postsendungen und Expresssendungen, sofern sie auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Das Zeitfenster für die Inbetriebnahme von ICS 2 Release 2 beginnt am 1. März 2023 und endet am 2. Oktober 2023.

Ein Teil- oder Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung ist an den Mitgliedstaat zu richten, im dem nach Kenntnis des Anmelders die erste Eingangszollstelle sein dürfte (Art. 183 Abs. 2 UZK-IA).

Für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, ist bis zur Einführung von ICS 2 Release 3 für die Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen noch ATLAS-EAS zu nutzen (Art. 183 Abs. 1a UZK-IA). Das Inbetriebnahmefenster für das Release 3 beginnt am 3. Juni 2024. Weitere Informationen sind dazu verfügbar unter:

Import Control System 2 (ICS2)

Für die Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen im Rahmen von ICS (1) steht auch die Internet Eingangs-/Ausgangs-SumA (IIA) zur Verfügung. Im Rahmen von ICS 2 Release 2 können summarische Eingangsanmeldungen ebenfalls im Internet über das "Shared Trader Interface - Specific Trader Portal (STI-STP)" abgegeben werden.

Angaben

Die summarische Eingangsanmeldung enthält gemäß Art. 127 Abs. 5 UZK alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind. Anhand dieser Angaben ist die Sicherheitsrisikoanalyse gemäß Art. 128 UZK durchzuführen und basierend darauf sind etwaige Maßnahmen wie z.B. eine Kontrolle bei Ankunft im Zollgebiet der Union zu ergreifen. Die erforderlichen Datenelemente der summarischen Eingangsanmeldung nach Einführung von ICS 2 im Luftverkehr (einschließlich Post- und Expressendungen) sind im Anhang B UZK-DA enthalten bzw. ergeben sich für den Seeverkehr aus dem Anhang 9 Anlage A TDA. Erläuterungen sind hierzu im Titel IV des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten. Die Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung mit den für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben gemäß Art. 130 UZK ist nicht möglich.

Im Rahmen von ICS 2 Release 2 enthält die summarische Eingangsanmeldung nunmehr Datenelemente auf Ebene der Einzel- und der Sammelsendung (Master und House-Air Waybill). Zudem müssen auf beiden Ebenen Positionen angegeben werden.

Beförderer

Der Beförderer ist grundsätzlich verantwortlich für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung (Art. 127 Abs. 4 UZK). Die summarische Eingangsanmeldung kann vom Beförderer oder einer der weiteren im Art. 127 Abs. 4 UZK genannten Personen abgegeben werden.

Der Beförderer ist die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet verantwortlich ist (Art. 5 Nr. 40 UZK). Im Rahmen von Chartervereinbarungen im See- oder Luftverkehr oder einer vertraglichen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Laderaum ist die Person Beförderer, die über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet einen Vertrag abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.
Beim Vessel-Sharing im Seeverkehr oder Code-Sharing im Flugverkehr werden von den Vertragspartnern jeweils eigene Fracht- oder Luftfrachtbriefe ausgestellt, so dass diese als Beförderer gelten. Wenn z.B. eine Vessel-Sharing-Vereinbarung zwischen zwei Reedereien besteht, ist von diesen jeweils eine summarische Eingangsanmeldung für die Waren abzugeben, für die sie die Verantwortung für die Beförderung in das Zollgebiet der Union übernommen haben. In diesem Fall kann der Beförderer vom Betreiber des aktiven Beförderungsmittels, der für die Abgabe eines Umleitungsantrags oder einer Ankunftsmeldung verantwortlich ist, abweichen. Im Flugverkehr bestehen des Weiteren Interline-Vereinbarungen. Bei diesen wird nur ein Luftfrachtbrief von der durchführenden Fluggesellschaft als Beförderer ausgestellt, auch wenn sich Fracht weiterer Fluggesellschaften an Bord befindet. Im kombinierten Verkehr ist die Person Beförderer, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich nach seinem Verbringen in das Zollgebiet der Union als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt. Der Beförderer weicht somit in diesen Fällen vom Betreiber des aktiven Beförderungsmittels ab. Bei einem Lkw auf einem RoRo-Schiff ist zum Beispiel der Lkw-Fahrer bzw. dessen Spedition Beförderer.

Wenn die erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung gestellt werden, sind diese von der Person, die sie nicht zur Verfügung gestellt hat, zu übermitteln (Art. 113 Abs. 1 UZK-DA). Im Rahmen des sog. "multiple filing" können gemäß Art. 127 Abs. 6 UZK Teildatensätze der summarischen Eingangsanmeldung von unterschiedlichen Personen abgegeben werden.

Wurden im Falle der Beförderung auf dem Luftweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen (ergänzender Anmelder). Die den Luftfrachtbrief ausstellende Person hat die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs zu informieren (Art. 184 Abs. 4 UZK IA).

Für vollständige summarische Eingangsanmeldung bei Postsendungen ist es erforderlich, dass neben dem Beförderer auch der empfangene Postbetreiber in der EU Teildatensätze übermittelt. Bei Postsendungen, die für ein Drittland bestimmt sind, gilt dieses für die Abgangspost. Wenn ein Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, muss der Expressbeförderer diese Angaben übermitteln. In unvollständigen Datensätzen der summarischen Eingangsanmeldung muss der Beförderer als ergänzenden Anmelder den Postbetreiber, den Drittlandspostbetreiber oder den Anbieter von Expressdiensten, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, angeben (Art. 184 Abs. 5 UZK IA).

Ankunftsmeldung

Im See- und Luftverkehr ist zudem vom Betreiber des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels bei der ersten Ankunft im Zollgebiet der Union eine Ankunftsmeldung bei der Eingangszollstelle abzugeben (Art. 133 UZK). Die Ankunftsmeldung ersetzt nicht die Mitteilung der Gestellung.

Im Rahmen von ICS (1) kann die Ankunftsmeldung über ATLAS-EAS oder als Internetanmeldung abgegeben werden. Wenn die Ankunftsmeldung per Internetanmeldung abgegeben wird, ist der unterzeichnete Ausdruck in doppelter Ausfertigung der Eingangszollstelle, bei der das Beförderungsmittel tatsächlich ankommt, vorzulegen.

Im Rahmen von ICS 2 kann die Ankunftsmeldung über das "Shared Trader Interface" oder im Internet über das STI-STP abgegeben werden.

Hinweis

Bei der elektronischen Abgabe einer Gestellungsmitteilung mittels EDI-Nachricht CUSPRL (Customs Presentation Ledger - Daten der Summarischen Anmeldung) ist auf eine vorliegende summarische Eingangsanmeldung zu referenzieren (Art. 139 Abs. 4 UZK).

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen